Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 98)
- Language
- German
- Belongs to
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95 auch hierbei tritt im mos. Rechte das Vergeltungsprincip klar hervor. Das Gesetz lautet (Deut. 22, 13—19): (13) ״Wenn jemand eine Frau nimmt und zu ihr kommt und sie hasst (14) und mutwillige Reden1) über sie macht (aufstellt) und einen bösen Namen über sie ausbringt, indem er sagt: ״Diese Frau habe ich genommen, habe mich ihr genaht, habe aber bei ihr keine Jungfräulichkeit gefunden44, (15. 16. 17) dann sollen die Eltern der jungen Frau einschreiten und deren Unschuld nachweisen. V. 18 fährt dann fort: ״Und es sollen nehmen die Aeltesten dieser Stadt den Mann und ihn züchtigen2) (19) und ihn strafen mit hundert Silberstücken (sc. Sekel) und sie geben dem Vater der jungen Frau; denn er hat über eine Jungfrau Israels einen bösen Namen ausgebracht. Ihm soll sie zur Frau bleiben, er darf sie nicht entlassen sein Lebenlang.44 Eine dreifache3) Schuld ist es, die dieser Verläumder seiner neu vermählten Gattin durch seine lügenhafte Aussage auf sich ladet, und für jedes einzelne Moment der Schuld erleidet er eine völlig adäquate Strafe nach dem Principe ג) So Dillmann nach Aquila: kvaXXuzrtxä pypara und Onkelos תסקופי מלין. Wenn wir auch für diese Bedeutung von עלילות keine Parallele haben, so ist dieselbe doch sinngemässer als die Ueber- Setzung ״Thaten von Reden“, d. h. eine Aufführung, welche als anstössig Gegenstand von Redereien wird (Knobel und Keil). Hirsch (Pentat. Comm.) übersetzt ״er veranstaltet ihr einen Anklageprozess“. Wozu brauchte aber der Vater dies dem Gerichtshöfe v. 17 zu erzählen.? 2) Dieses ״Züchtigen“ kann, wie aus dem ersten Satzgliede hervorgeht, nur körperliche Züchtigung bedeuten. So Ketub. 46 a, Jos. ant. IV, 8, 28 u. viele Exegeten (cfr. Knobel u. Dillm.) a) Die folgende Darstellung ist keine willkürliche, für unsere Zwecke in das Gesetz hineingetragene Begründung. Der vergeltende Charakter dieser 8 Strafen des Gesetzes lässt sich vielmehr auf den ersten Blick erkennen und es ist dies auch sowohl von neueren rationellen Exegeten (cfr. Knobel z. St.), als auch von den alten jüdischen Erklärern (cf. Maim. Moreh III, 49, der hierbei die Gerechtigkeit im jüd. Strafrecht preist, und ferner auch Nachmanides in s. Comm. z. St.) hervorgehoben worden.