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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 94

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 94 (sequence 97)
Language
German
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94 der Vollziehung eines Todesurteils, die ja selten vorkam (s. oben), musste öffentlich bekannt gemacht werden, welche Schuld dem Verbrecher das Urteil zugezogen hatte, wo und wann er das Verbrechen begangen habe und wer die Zeugen seien, auf deren Aussage hin die Verurteilung erfolgt sei. Ausserdem erging eine Aufforderung an das Volk, dass ein jeder, der zur Entlastung des Verurteilten irgend etwas geltend machen könne, dem Gerichtshöfe hiervon Mitteilung mache (Sanh. 43 a u.). Bei solchem Verfahren ist es kaum denkbar, dass sich nach Vollstreckung des Urteils zwei Zeugen finden sollten, die den Ankläger ein Alibi nachweisen könnten; sollte dies dennoch einmal geschehen, so ist die Aussage dieser Zeugen dadurch sehr verdächtig; denn sie trägt dann ganz den Charakter eines Racheaktes.1) Gelangt aber das Gerieht zu der Ueberzeugung, dass die überführenden Zeugen doch die Wahrheit ausgesagt und erblickt nun in der Straflosigkeit der Ankläger eine Gefährdung des Rechtsbewusstseins im Volke, dann hat es die Befugnis, auch ״nicht von Rechts wegen“ mit den strengsten Strafen gegen die Uebelthäter vorzugehen.2) Dem Delikte des falschen Zeugnisses nahe verwandt ist das Verbrechen der Verläumdung in Ehrensachen und *) Diesen Gedanken hat D. Hoffmann, (Magazin für d. Wissensch. d. Judentums 1878, S. 12), zu einer scharfsinnigen Erklärung unserer Norm verwertet. 2) Offenbar deshalb fügt Maimonides, Hilch. Ed. XX, 2 zu unserer Norm הרגו אין גהרגין noch die Worte hinzu “מן הדין״ ״von Rechtswegen“, um damit anzudeuten, dass das Gericht die Machtvollkommenheit besitzt, die Ankläger שלא מן ויזדין zu bestrafen, wenn es die Zeitbedürfnisse erheischen. Sanhedrin 46 a; Jebamoth 90 a; Maim. Hilch. Sanh. XXIV, 4. Ders. H. Ed. XX; 2 [beschränkt unsere Norm auf die Todesstrafe, ohne eine Begründung hinzuzufügen, warum er die Geisselstrafe ausschliesst. Nach unserer Darstellung liegt dieselbe auf der Hand. Denn die Schuld ist nur durch den Justizmord so gross geworden, dass sie dem göttliehen Strafgerichte überwiesen werden muss.]

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