Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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93 den Schuldigen dem göttlichen Strafgericht zu überant- Worten, welches Mittel und Wege finden kann, dem Verbrecher ganz nach der Schwere seiner Schuld zu vergelten. Deshalb cessiert nun die Vergeltung des menschlichen Gerichts an den überführten Zeugen nach Vollstreckung des Todesurteils an dem Angeklagten, weil die Schuld derselben dadurch, dass sie nicht nur das Leben ihres Mitmenschen angetastet, sondern sogar das Gericht zu einem Justizmorde veranlasst haben, so schwer geworden ist, dass die richterliche Todestrafe kein wirksames Mittel wäre, diese That zu vergelten, die Grösse dieser Schuld aufzuheben und zu sühnen.1) Durch diese Norm hat der Talmud auch eine heilsame Schranke dem Vergeltungsprincipe gesetzt. Dieses Princip kann nämlich den Richter sehr leicht zu gefährlichen Consequenzen treiben, indem er auf Grund desselben die im Gesetze angeordneten Strafen in’s Masslose verschärfen, die einfache Todesstrafe qualificieren kann, wenn ihm das begangene Delikt eine grössere Schuld zu involvieren scheint, als das vom Gesetz kriminalisierte. Dadurch nun, dass der Talmud ohne ausdrückliches Strafgesetz keine Strafe verhängen und selbst eine sich von selbst verstehende Schlussfolgerung nicht gelten lässt, sondern in solchen Fällen die Bestrafung der Gottesgerechtigkeit anheimstellt, ist dieser gefährlichen Consequenz ein Riegel vorgeschoben. In der Praxis ist diese Norm übrigens wohl nie zur Anwendung gekommen, und konnte nach talmudischem Strafverfahren auch schwerlich zur Geltung gelangen. Vor x) Aehnlich bemerkt auch K. Jos. Karo in seinem Comm. Keseph Mischneh zu Maim. Hilch. Ed. XX, 2 גדול עונשם מנשא /אין ראיי לתת להם מיתת בית דין שתכפר עליהם. — Es entspricht dies auch ganz der talmudisehen Auffassung von der sühnenden Kraft der Strafe, die sie für den Verbrecher selbst hat, der nach der Strafe vor Gott und Menschen gesühnt und geläutert wird. Der Tod des Verbrechers sühnt seine Seele, dass sie des zukünftigen Lebens teilhaftig werde (Sanh. 47 a), die Geisselstrafe rehabilitiert den Sünder wieder vollständig (Macc. 13b), cfr. Macc. 22b—23a.