Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 94)
- Language
- German
- Belongs to
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91 des Angeklagten den Hauptbeweis für die Wahrheit oder Falschheit der zweiten Zeugenpartei bildet. Eine solche Annahme ist aber weder an und für sich gerechtfertigt, noch auch in den talmudischen Quellen begründet. Nach dem talmudischen Recht können selbst hundert Zeugen von zwei Zeugen überführt werden (Maccoth 5 b). Wäre es denkbar, dass man hundert Personen deshalb weniger Glauben schenkt, als zweien, weil die Aussage der letzteren durch einen dritten» der überdies naturgemäss seinen Anklägern entgegentritt eine Stütze erhält? Man muss vielmehr annehmen, dass die überführende Zeugenpartei aus dem Grunde mehr Vertrauen verdient, weil sich aus der Verhandlung selbst die Wahrhaftigkeit der überfuhrenden Zeugenpartei ergiebt, was die Richter etwa dadurch erkennen können, dass die Ankläger nach dem Auftreten der überführenden Zeugen verstummen und kein Wort der Erwiderung finden, oder gar die Lügenhaftigkeit ihrer Aussage eingestehen. Thatsächlich haben die ältesten nachtalmudischen Rechtslehrer, die Geonim1) nur in diesen beiden Fällen die Ueberführung für erwiesen gehalten und nur dann die Talionstrafe eintreten lassen.2) Endlich giebt einer der grössten jüdischen Denker, Nachmanides (Comm. zu Deut. 19, 19) und nach ihm auch andere Gelehrten3) folgende Erklärung für diese auffallende Norm: ״Erscheinen die überführenden Zeugen vor ]) Die Geonim waren zumeist nicht bloss Theoretiker, sie hatten in ihren Gemeinden die Befugnis, strafgerichtliche Urtheile zu vollstrecken. *) So sagt R. Hai Gaon in seinem Werke משפטי שבועות V: ועוד נזכור איך דרך ההזמה . . . ולא תושלם ההזמה אלא בפני הניזומין ושיודו או ישתקו ואם אינו בפניהם או לא שתקו אינו נקראת הזמה Auch B. Chananel in seinem Comm. zu Maccoth (Migdal Chananel S. 5) citiert diese Ansicht der Geonim: ראינו לרבותינו הגאונים ז״ל כי פרשו עד שיזומו עצמן עד שיחרישו ולא יכחישו המוזמין את המזימין. vgl. Bahr a. a. 0. ג) So u. a. Keseph Mischneh (R. Joseph Karo) zu Maira. Hilch. Eduth XX, 2, die zweite Erklärung.