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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 89

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 89 (sequence 92)
Language
German
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89 merkwürdige Rechtsnorm ist nicht etwa aus dem Bestreben hervorgegangen, der sadducäischen Ansicht in allen Punkten entgegenzutreten, sie beruht vielmehr auf dem für das ganze talmudische Strafrecht bedeutsamen Principe: ״Keine Strafe ohne ausdrückliche Strafnorm“,1) auf eine sich von selbst verstehende Schlussfolgerung darf sich keine Strafe gründen, welche in die Persönlichkeit eines Menschen einen Eingriff macht.2 *) So begründet der Rechtslehrer, welcher diese Norm aufstellt (Beribi)8) den so auffallenden Rechtssatz. Mit vielem Scharfsinn versuchen es spätere Gelehrte das Auffällige dieser Norm zu erklären. Zunächst wird geltend gemacht4 * * *), das Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der Richter würde erschüttert, das Ansehen des Gerichts untergraben werden, wenn auf die Talionstrafe nach Vollziehung der Todesstrafe an dem Verläumdeten erkannt werden würde; der Gerichtshof würde dadurch dokumentieren, dass er einen Justizmord begangen habe, zumal er es in ganz Israel kundthun musste (s. oben). Eine Rechtsunsicherheit würde die unvermeidliche Folge eines solchen Verfahrens sein. Deshalb sollte nach Hinrichtung eines Angeklagten überhaupt keine Revision des Processes stattfinden, die nur das Resultat erzielen würde, das Gerieht und die Rechtspflege überhaupt in den Augen des Volkes zu diskreditieren. *) Dieser Satz basiert auf Lev. 20, 17, vgl. Sifra zu dieser Stelle; ferner Macc. 5b, Kerithoth 3a ob. Sanhedrin 54a u. 76a. 2) Geldstrafen machen hiervon eine Ausnahme. S. Baba kama 4 b Tosaphot, Stichw: ועדים זוממין. Ob auch die Geisselstrafe ausgenommen ist, wird bestritten. 8) Dieser Rechtslehrer ist nach einer Vermutung D. Hoffmanns (Einleitung in die halachische Midraschim, Berlin 1886/7. S. 83, Anm. 2.) R. Eleasar b. R. Eleasar Hakapar, Zeitgenosse R. Jehuda Hannasi’s. 4) Dieser Grund wird schon von Chisdai Crescas in seinem Or Adonai 43, von Abarbanel in s. Comm. z. St., wie auch von einer ganzen Anzahl anderer Gelehrten angegeben, vgl. Frankel, Gericht!. Bew. S. 241; Bälir a, a. 0. S. 72 u. 73; S. Mayer a. a. 0. S. 378, Günther a. a. 0. S. 60, Anm. 62.

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