Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 90)
- Language
- German
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87 zu und zwar weder eine Lebensnoch eine Leibes- oder Geldstrafe.1) Denn ihre Schuld ist vor der Verurteilung noch nicht zur Vollendung gereift. Erst von dem Augenblicke an, wo es zur unumstösslichen Gewissheit wird, dass die Zeugen einzig und allein in die Rechtsgüterwelt ihres Mitbruders einzugreifen beabsichtigten, dann erst haben sie den Angriff auf ihn vollendet, dann erst kann ihnen angethan werden ״Seele um Seele״ u. s w., wenn durch die Verurteilung die Seele des Angeklagten ideeJ bereits genommen ist. (Macc. 5 b).2) Noch weiter haben die Sadducäer das Gesetz eingeschränkt wissen wollen, indem sie die Vengeltungsstrafe an dem lügenhaften Zeugen erst nach Vollstreckung des gerichtlichen Urteils an dem Verläumdeten eintreten liessen. Sie hatten nämlich den Satz ״Seele um Seele“ u. s. w. nicht ideel aufgefasst. Den Satz ״wie er gedacht zu thun“, der laut gegen diese Auffassung spricht, haben sie wahrscheinlich interpretiert als lautete er ״wie er gedacht und ge than“, eine Deutung, wie sie die Karäer dem Satze auch wirklich gegeben haben.8) der Zeugen untereinander nicht die Talionsstrafe nach sich zieht. Gegen diesen Satz spricht allerdings die Susannaerzählung, wo nicht üeberführung durch Zeugen, sondern nur der Widerspruch unter den Anklägern die Lüge entdeckte (ix rou axopaxog aöx&v tpeudopapxuprjaxavxeg v. 61). Deshalb hat Geiger Urschrift, S. 195 das Vorhandensein einer älteren Halacha behauptet, welche Vermutung von D. Hoffmann (Magazin für die Wissensch. d. Judent. 1878, S. 1 ff) eingehend zurückgewiesen wird. Rationelle Erklärungen für den t almudischen Rechtsatz geben B. Fassei, (Literaturbl. d. Orient 1847, S. 208, ders. in s. mos. rabb. Strafgesetz 1870, S. 45). D. Hoffmann a. a. 0, S. 12; vgl. Bähr, Zeugengesetz S. 29 ff. ג) Maccoth 5 b Mischna, Gemara und Tosafot, Stichw. חייבי מלקיות מגלן. 2) Dass bei einer Üeberführung vor der Verurteilung irgend eine Züchtigung für den frevelhaften Uebermut, den die Zeugen doch jedenfalls an den Tag gelegt, eingetreten ist, lässt sich wohl mit Sicherheit annehmen, wenn auch im talmud. Recht nichts darüber bestimmt ist. 3) Kether Thora des Aron b. Elia z. St. Es ist übrigens