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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 86

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 86 (sequence 89)
Language
German
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Gut nicht ersetzen kann und daher auf Grund des Gesetzes Ex. 22, 2 sich als Knecht zu verdingen hätte. Im Ueberführungsfalle werden die Zeugen nicht zur Knechtschaft verurteilt, weil sie ihrem Bruder nur einen Geldschaden zuzufügen gedachten1). In allen diesen vier Fällen tritt als Aequivalent die Geisselstrafe ein2). Eine Einschränkung erfährt das Zeugengesetz dadurch, dass es nur dann zur Ausführung gelangen soll, wenn der Beklagte auf Grund der falschen Zeugenaussage verurteilt worden ist. Die vor der Verurteilung eingetretene Erschütterung der Aussage durch die Ueberführung dev Zeugen,3 * * * * 8) zieht denselben nicht die Wiedervergeltungsstrafe *) Es würde demnach diese Strafe dann die Zeugen treffen, wenn sie nachweislich wohl gewusst hätten, dass der Jnkulpat die Summe des angeblichen Diebstahls nicht zu erschwingen im Stande wäre. So B. Hamnuna. Baba dagegen meint, dieses Verkaufen in die Knechtschaft habe die Schrift ausdrücklich nur für den Diebstahl angesetzt, nicht aber für das falsche Zeugnis». (Macc. 2b). 2) Es wird zwar nicht ausdrücklich vom Talmud ausgesprochen, dass auch in den letzten beiden Fällen die Geisselstrafe verhängt wurde, wird aber von den Decisoren mit Becht angenommen. (Maim. H. Ed. XX, 8). — Dass die Geisselstrafe in Anwendung komme, wird nicht, wie Saalsch. a. a. 0. S. 458 Anm. 568 glaubt, aus dem Satze Ex. 22, 16 hergeleitet, da dieses Verbot sich nicht auf eine Handlung bezieht, wenn auch nach der Ansicht B. Me'ir’s (Macc. 5 a) die Geisselstrafe für die Uebertretung dieses Verbotes erfolgt, eine Ansicht, die aber nicht recipiert wird. Es wird vielmehr die Berechtigung zur Anwendung dieser Strafe in dem Satze Deut. 25,1 angedeutet (רמז) gefunden. 8) Nach talm. Becht konnte nur bei Ueberführung des ersten Zeugenpaares durch ein anderes die Vergeltungsstrafe angewendet werden, und zwar musste den Zeugen das Alibi nachgewiesen werden. Sagt das zweite Zeugenpaar aus, der angebliche Mörder oder der angeblich Ermordete sei an dem angegebenen Tage an einem andern Orte gewesen, so ist die Anklage zwar hinfällig geworden, die Ankläger aber erleiden nicht die Vergeltungsstrafe. Macc. 5a; Jerus. Macc. lb; Tosefta Macc. 1, 1; Sifre zu Deut. 19,18״ Aus diesen Stellen ergiebt sich auch der Satz, dass der Widerspruch

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