Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 84 (sequence 87)
- Language
- German
- Belongs to
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84 In vier Fällen cessiert jedoch die Wiedervergeltungsstrafe und zwar nicht so sehr deshalb, weil die Talion absurd erscheint, als vielmehr, weil die Strafe, welche die Zeugen zu erleiden hätten, nicht •ganz adäquat der Strafe gemacht werden kann, die sie dem Beklagten zugedacht hatten, wenn auch eine äusserliohe Gleichheit der Strafen ermöglicht werden könnte. Der erste Fall, welcher an der Spitze des Abschnittes über das Zeugengesetz erörtert wird (Maccoth 2 a), handelt vom falschen Zeugnis über die Abstammung eines Priesters. Hatten die Zeugen, die etwa ebenfalls dem Priesterstande angehören, von einem solchen ausgesagt, er sei der Sohn einer geschiedenen Frau, (oder er sei einer der vier dem Priester verbotenen Ehen entsprossen)1) (Lev. 21, 7. 14), wodurch er ein für den Dienst Entweihter werden würde, so erleiden die Zeugen im Ueberführungsfalle nicht dasselbe, was sie jenen anthun wollten, dass sie also ebenfalls für den Priesterdienst entweiht wären, sondern sie erhalten die Geisselstrafe.a) Denn wenn auch die Wiedervergeltungsstrafe möglich wäre, so wäre sie doch nur eine ausserliehe Talion; in Wirklichkeit deckte sich doch das Thun der Verbrecher nicht ganz mit ihrem Leiden, wie a. a. 0. dargethan wird. Die Zeugen machen nämlich durch ihr Zeugnis auch die Nachkommen des Priesters zu Entweihten, während sie doch nur selbst, nicht aber ihre Nachkommen als für den Priesterstand entweiht erklärt werden eigentlichen Besitzer des Feldes zur Strafe den ganzen Wert des letzteren zu entrichten (Baba bathra 56 a). *) Nach talmudischem Kechte kommt zu den vieren (Lev. 21,7 und für den Hohepriester noch 21, 14) noch hinzu die חלוצה (die Leviratswittwe) Deut. 25, 9. 2) Dieser Bechtssatz wird auch durch ein historisches Faktum verbürgt, vgl. Joseph, antiq, XIII, 106. Dem Fürsten Joh. Hyrkan erschien die Geisselstrafe zu gering, weil die Verläumdung zugleich eine Schmähung des Fürsten involvirte. Etwas anders wird im Talmud Kidduschin 66 a das Faktum berichtet. Vgl auch Grätz, Gesch. d. J. III, Note 91 S. 506 f., Frankel, Monatsschr. I, 620 ff.