Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 75)
- Language
- German
- Belongs to
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72 Zeugen,81) durch feierliche Eide8ג) und die oben erwähnten Verwünschungen. Das Verbot des Molochdienstes, das ja eigentlich keiner weiteren Erklärung und Begründung bedürfte, scheint M. hauptsächlich wegen der mit diesem Verbote verbundenen eigenthümlichen Strafandrohung (Lev. 20, 5): ״So werde ich meinen Zornblick richten auf denselben Mann und auf sein Geschlecht״, erklären zu wollen. Die Verbreiter jener irrigen Meinungen, bemerkt M., pflegten zur Befestigung derselben auch List und Betrug anzuwenden. Sie pflegten nämlich den Menschen einzureden, dass diejenigen, welche sich nicht den ihren Aberglauben befestigenden und verewigenden Handlungen unterziehen, von diesem oder jenem Unheile betroffen werden müssten. Nun liegt es in der Natur des Menschen, dass im Allgemeinen ihnen nichts so viel Furcht und Angst einflösst, als der Gedanke an den Verlust der Kinder und des Vermögens. Diese menschliehe Eigenthümlichkeit benutzend, verbreiteten in der damaligen Zeit die Verehrer des Feuers, dass die Kinder desjenigen sterben würden, der nicht seinen Sohn oder seine Tochter durch das Feuer führe. Ohne Zweifel, sagt M. weiter, hat diese Erdichtung, welche auf die Elternliebe und die Furcht vor dem Tode der Kinder berechnet war, Jeden antreiben müssen, zu dieser Handlung zu schreiten, deren Ausführung überdies — man brauchte jene nur durch’s Feuer zu führen — sehr leicht war. Die Verleitung zu diesen Handlungen, sagt derselbe, war jenen Priestern um so leichter, als in der Regel die Sorge für die kleinen Kinder den Frauen übertragen ist, deren Leichtgläubigkeit und Verstandesschwäche hinreichend bekannt ist. Daher das nachdrucksvollere Entgegentreten der Schrift gegen diese Handlung, als gegen jede andere Art des Götzendienstes, und daher auch die Drohung, dass Gott 81) Deut. 4, 26. 82) Deut. 29, 11.