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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 48

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 48 (sequence 51)
Language
German
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48 stehen, wenn der Satz den Sinn hat, dass die Gemeinde in der Bestrafung der Verbrecher eine Entlastung von der Mitschuld erblickt, sie will die Bosheit aus ihrer Mitte tilgen, um sich vor Gott zu sühnen und sich vor seinem Zorne zu schützen.1) Als ein fernerer heilsamer Zweck dieser vergeltenden Strafthätigkeit wird ausdrücklich die Abschreckung anderer angegeben, wie ja überhaupt mehrfach in Deut, die abschreckende Kraft der Strafe betont wird. (Deut. 13, 12; 17,13; 21,21.) Daraus aber zu schliessen, dass dem mos. Strafrecht überhaupt die Abschreckungstheorie zu Grunde liege, dass die Abschreckung den obersten Strafzweck bilde,2) ist man durchaus nieht berechtigt. Abgesehen davon, dass diese Theorie, „welche allen gerechten Massstab und Harmonie der Strafe und Schuld unmöglich macht, gänzlich dem Geiste des mos. Strafrechts widerstreitet, 3)u ersieht man aus unserer, wie fast aus allen ähnlich lautenden Stellen, dass die Abschreckung nicht der eigentliche Zweck der Strafe sein kann, da dieser Satz meist nach dem Satze „schaffe das Böse aus Deiner Mitte“ steht, also offenbar neben dem Hauptzwecke der Sühnung als Nebenzweck aufgeführt wird. An der Stelle 13, 12 steht zwar der Satz „und ganz Israel soll es hören und sich fürchten“ isoliert, ohne den Satz „schaffe das Böse aus Deiner Mitte“. Das ganze Gesetz 13, 7-11 wendet sich jedoch nicht an die Gesamtheit, resp. deren Richter, sondern an den einzelnen Israeliten, der selbst *) Dieser Gedanke der allgemeinen Verantwortlichkeit für das Verbrechen der einzelnen und die Sühnung der Gemeinde durch die Bestrafung des Verbrechers wird oft hervorgehoben. (Vgl. Num. 26, llff, 16, 21; 17, 10; Jos. 7, 26; 22, 17 ff.) 2) Michaelis, a. a. 0. V, § 320; Kleinschrod, Systemat. Entwickelung der Grundbegriffe. . . . Erlangen 1805, II, 143/144. 3) So Welcker a. a. 0. S. 291. Denn das mosaische Strafrecht, das in Glaube und Liebe seine Grundfesten sucht, fordere wahre Frömmigkeit und Tugend, nicht Furchtgehorsam der äussern That.

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