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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 45

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 45 (sequence 48)
Language
German
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45 giebt clas Strafprincip klar und deutlich an; die Strafe soll Vergeltung, soll adäquat der Schuld sein. Wer vorsätzlich durch sein Zeugnis, also durch sein blosses Wort irgend ein Rechtsgut seines Nebenmenschen anzutasten wagt, der sei sich bewusst, dass er hiermit nur das eigene in eben solchem Masse angriff. Das Gesetz ist nämlich nicht bloss auf den Angriff gegen das Leben zu beschränken, es erstreckt sich nicht nur auf falsche Anschuldigung hinsichtlich religiöser mit Todesstrafe bedrohter Verbrechen, wie man aus dem Ausdrucke „Abweichung“ (sarah) * *) zu schliessen geneigt wäre, sondern auf jedes falsche Zeugnis, wie dies aus der Schlussformel, Seele um Seele, Aug’ . . . .“ v. 21 hervorgeht. Man muss demnach das Wort „sarah“ nicht in dem oft gebrauchten Sinne „Abfall von Gott“, sondern entweder als „Abweichung von npÖQTtjuovi el'n&p huyov xaraatxa&GvTeg“. Hieraus aber zu schliessen, (las mosaische Gesetz sei ganz gewiss aus dem ägyptischen entlehnt, wie Günther a. a. 0. S. 68 nach Thonissen a. a. 0. II, 20 (Moi'se a suivi le systöme pratique en Egypte) annimmt, dazu ist man durchaus nicht berechtigt. Denn zunächst findet sich die analoge Verordnung bei den allerverschiedensten von einander ganz unabhängigen Völkerschaften, z. B. bei den Körnern, bei den Germanen, [i. d. lex ßajuvariorum und dem Gulathingsgesetze] in Tongking, in Afrika [bei den Kru, Sarakolethen und den Balantes] vgl. Post, Bausteine I, 313. Ders. Afrikanische Jurisprudenz, Oldenburg und Leipzig 1887, II, 106. Ferner ist doch der Zeitpunkt, von welchem ab dieses Kecht in Aegypten geherrscht hat, aus Diodor durchaus nicht mit solcher Evidenz zu ermitteln, dass man so gewiss auf einen Zusammenhang zwischem den mosaischen und ägyptischen Bestimmungen schliessen dürfte. *) Die älteren Uebersetzungen haben das Wort mo zumeist übersetzt mit „Abfall von Gott“, so die LXX „äaeßeta“ und die Vulg. ,,praevaricatio“, welche Bedeutung hier nicht zutrifft, denn „der Prävaricator begünstigt pflichtwidrig den Angeklagten, während der falsche Zeuge die ungerechte Verurteilung desselben bewirken will“. (S. Mayer, a. a. 0. S. 377, Anm. 7). Der Syrer giebt das Wort mit JJqV^ (iniquitas, Unrecht) wieder, vgl. Knobel z. St.

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