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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 44

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 44 (sequence 47)
Language
German
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44 erheben), vor Gott treten, vor die Priester und .Richter,1) die in jenen Tagen sein werden. (18) Und es sollen die Richter sorgfältig forschen, und zeigt es sich, dass der Zeuge ein Lügenzeuge ist, dass er Lügen ausgesagt hat gegen seinen Bruder, (19) so sollt ihr ihm thun, wie er gedacht, seinem Bruder zu thun, und Du sollst das Böse aus Deiner Mitte schaffen. (20) Und die übrigen werden es hören und sich fürchten und werden nicht wieder thun wie diese böse Sache in Deiner Mitte. (1•.־) Dein Auge verschone nicht. Seele um Seele, Aug’ um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuss um F11ss.w Dieses Gesetz, welches ebenfalls in den Rechten anderer Völker, namentlich im ägyptischen Rechte2) Analogieen hat, Männer seien. Drei Auffassungen sind möglich: 1) Der Angeklagte und der Zeuge, 2) der Angeklagte und der Kläger, (wobei die religiösen Delikte ausgeschlossen wären). 3) Die 2 Zeugen, welche gegen das erste erlogene Zeugnis Widerspruch erheben. Alle drei Auffassungen aber stossen auf grosse Schwierigkeiten; der ersteren neigt Dillmann zu, die zweite ist durch Salsch. a. a. 0. S. 562 Anm. 705 und andere vertreten, die dritte teilt der Talmud, wonach dann אשר להם הריב zu übersetzen wäre ״die Einspruch erheben.“ In v. 16 wird nämlich unter ״ עד חמסfalscher Zeuge“ bereits vorausgesetzt, dass die Lügenhaftigkeit derselben durch andere Zeugen erwiesen werden soll, da es im mosaisch-talmudischen Kriminalprozesse einen anderen gerichtlichen Beweis nicht giebt. Diese beiden in v. 16 vorausgesetzten Männer sollen nun ihren Einspruch, ihre Anklage erheben vor Gott u. s. w.; eine Erklärung, die auch von Hirsch, Comm. z. St. und D, Hoffmann bei Osc. JBähr ״das Gesetz über falsche Zeugen“, 1883־, Berlin S. 15/16 für die einleuchtendste gehalten wird. *) Knobel mit Becht ״die Ortsgerichte.“ So auch D. Hoffmann ״Oberster Gerichtshof“, Seminarprogramm. Berlin 18878־ S. 15. — Saalschütz S. 65 a. a. 0., Keil und Dillmann z. St. beschränken dagegen das Gesetz auf das Obergericht am Centralheiligtum, was aber weder aus dem לפני יי׳ noch aus הנהנים zu erweisen ist. Die talmudischen Beehtslehrer haben das Gesetz ebenfalls auf die Ortsgerichte ausgedehnt. a) Diodor. Sic lib. I, cap. 77. 01״ dk Weodioq rtvwv xaz^yo- 0Y)pavres a)'yetXov touto 7ra&elv•, 0 tois auxoYavTqÜelmv ireraxro

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