Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2572068-2572104-2572105--4622-2576564- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
42 Notwehr betrachtet und der Totschläger erleidet hierfür nicht die Todesstrafe.1) Nur scheinbar im Widerspruche mit dem Vergeltungsprincipe stehen die beiden Bestimmungen, dass der Dieb bei Selbstanklage und Selbstgeständnis von der Strafe der Doppelzahlung befreit sei2 * *) und dass er im Unvermögensfalle nur den Ersatz des Diebstahls, nicht das Strafgeld durch Verkauf seiner Person zuי erschwingen habe5). Was die erste Bestimmung betrifft, so fällt zugleich mit dem Selbstgeständnis das Wesentliche des Diebstahls weg. Nicht das Entwenden des Eigentums, sondern das Nichtwiedererstatten desselben bildet nach talmudischer Auffassung den Kern des Diebstahldelicts, da erst hierdurch dem Nebenmenschen ein Schaden an seinem Vermögen zugefügt wird. Die zweite Bestimmung widerspricht ebenfalls nicht dem Vergeltungsprincipe, weil das Strafgeld dem Diebe auch im Unvermögensfalle nicht erlassen wird; er muss es vielmehr wie eine Schuld entrichten, sobald er zu Vermögen gelangt (Maira. H. Geneba;3, 12). S. Gern. Sanh. 82 a: הבא למלך אין מורין לו נהפך זמרי והרגו לפנחס אין נהרג עליו. Diese Sätze beziehen sich zwar a. a. 0. auf ein anderes Delikt, gelten aber auch für unsern Pall. 2) B. Kama 64 b; Maim. Hilch. Geneb. 1, 5. Diese Bestimmung gründet sich auf den Satz Ex. 2״ 8 ,2־wenn ihn die Eicht er verurteilen, bezahle er doppelt seinem Nächsten“, nicht aber wenn er sich selbst verurteilt. s) Kidduschin 18 a, Boraitha; Maim. Hilch. Genebah 3, 12 denn es heisst: ״er soll verkauft werden wegen seines Diebstahls“ Ex. 22, 2) nicht aber wegen des Strafgeldes. Vom exegetischen Standpunkte wäre gegen diese Auffassung nichts einzuwenden; doch wird von den meisten Exegeten (s. Knobel z. St.) die Stelle so erklärt, ״um wieviel es sich bei dem Diebstahle handelte“, also muss er das Doppelte des gestohlenen Wertes zahlen.