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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 41

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 41 (sequence 44)
Language
German
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41 für das Stehlen heiliger Güter1) einfache und selbst qualificierte Todesstrafen angesetzt finden, lautet die Lehre des Talmud umgekehrt: Nur wenn Du das Gut Deines Nebenmenschen beschädigst oder stiehlst, dann beschädigst oder stiehlst Du Dein eigenes Gut; tastest Du aber die Gott gehörigen Güter an, sei es durch vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, sei es durch Entwenden derselben,2) so bist Du Gott allein für diese That verantwortlich, er kann und wird Dir vergelten nach dem Thun Deiner Hände, nicht aber der irdische Richter. Hat daher jemand selbst die allerheiligsten, für den Dienst im Tempel geweihten Geräte gestohlen, so wird er nicht vor das Forum des menschlichen Gerichts gebracht; hat ihn jedoch ein Eiferer getötet, so ist dieser straffrei. 3) Offenbar wurde eine solche That eines für Gott eifernden Mannes für ein Strafgericht Gottes angesehen, das den Verbrecher heimgesucht hat. Dadurch erklärt es sich auch, dass, wenn ein solcher Eiferer zu dem Richter kam, um ihn darüber um Rat zu fragen, der Richter ihm nicht hierzu raten darf. Wird der Eiferer vom Verbrecher erschlagen, so wird dies als ein Akt der eines Habichts oder Ibis die Todesstrafe. Herod. II. 65; cf. Salsch. a. a. 0. S. 438, Post, Baust. S. 226. ג) Nach römischem Bechte wurde Sakrileg willkürlich bis zur härtesten Todesstrafe bestraft. Nach friesischem Yolksrechte wurde der Dieb bei Entwendung von den Göttern geweihten Gegenständen nach grausamer Verstümmelung den Göttern geopfert (Wilda, Strafrecht d. Germanen S. 881). Ausführlicher bei Post: Baust. 1,297. 2) Bei fahrlässiger Beschädigung durch Tiere heisst es Ex. 21, 35 ״Wenn ein Ochs stösst den Ochsen seines Nächsten“, woraus B. Kama 6, 6 unten der Satz gefolgert wird: ״aber nicht des Heiligtums“. Nach Tosaph. daselbst gilt diese Bestimmung, wie sich aus dem Talmud jerusch, ergiebt, auch für vorsätzliche Beschädigung. S. Maim. H. Niske Mammon 5, 1; Ueber Diebstahl an Heiligtümern: B. K. 62b; B. Meziah 56a, Schebuoth 42b; Maim. Hilch. Genebah 2, 1. s) Sanh. 81b, Mischna und Gemara; Maim. Hilch. Sanhedrin 18, 6 .הגונב את חקסוה קנאין פוגעין בו

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