Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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40 einigermassen gesteuert werden konnte. Denn dass dem Talmud der Raub als eines der schwersten Verbrechen galt, geht aus einer ganzen Anzahl Stellen hervor.1) Wenn daher im talmudischen Strafrecht für den Raub keine Strafe angesetzt ist, so kann dies nur in dem angegebenen Grunde seine Erklärung finden. Die eigentlichen Eigentumsdelikte dagegen sind auch nach talmudischem Rechte durchgehend dem Principe der Vergeltung gemäss kriminalisiert. Wir finden daher auch im Talmud weder für Beschädigung noch für Entwendung des Eigentums irgend eine andere Strafe angesetzt, als die Vergeltungsstrafe. Leibes- und Lebens-, selbst übermässigo Geldstrafen sind dem talmudischen Rechte ebenso fremd wie dem biblischen.2) In Einklang mit dem Vergeltungsprincipe• steht ferner die wichtige traditionelle Lehre, dass alle Eigentumsdelikte nur bestraft werden, wenn sie an dem Vermögen des Nächsten, nicht aber, wenn sie an Heiligtümern begangen werden. Während bei den meisten Völkern die Anschauung vorherrscht, dass die Eigentumsdelikte in diesem Falle mit ungleich härteren Strafen geahndet werden müssen, so dass wir selbst für fahrlässige Beschädigungen heiliger Tiere,3) x) So bemerkt er beispielsweise, dass wegen dieses Verbrechens die Sintflut über die Menschen hereingebrochen sei. S. Midrasch rabba zu Gen. 6, 9 f. Tur, Choschen mischp. 1 § 2. 2) Wenn Maimonides in s. Strafkodex die Bestimmung aufführt, dass Sklaven und Kinder bis zum 13. Lebensjahre, die eine Sachbe- Schädigung oder einen Diebstahl sich haben zu Schulden kommen lassen, da sie nicht bezahlen können, gegeisselt werden sollen, damit sie sich nicht an Laster gewöhnen (Hilch Genebah 1,10), so ist dies keine gesetzliche Bestimmung des Talmud, vielmehr nur eine praktisch-kluge Massregel, deren Berechtigung Maim. aus dem allgemeinen Principe, dass der Gerichtshof das Hecht habe, wo es die Zeitbedürfnisse erheischen, auch nicht von Rechtswegen zu strafen (Sanh. 46a, Jebam. 90a, Maim., Hilch. Sanli, 24,4), herge־ leitet haben mag. (S. d. Comm. des Migdal Oz zu Maim. H. Gen. 1,10). In den talmudischen Quellen findet sich diese Bestimmung nicht. 3) Z. B. bei den Aegypten! stand auf unvorsätzliche Tötung