Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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39 Auffallender ist es, dass wir auch im talmudischen Recht keine Strafe auf Raub gesetzt finden, obgleich sich doch eine Geisselstrafe aus der Bibel hätte rechtfertigen lassen, da sonst auf Uebertretung irgend eines biblischen Verbotes diese Strafe stand.1) Es ist sogar von dem Redaotor der Mischna (R. Jehuda Hanassi) die universalrechtlich gewiss einzig dastehende Bestimmung getroffen worden, von Räubern den Raub nicht zurückzunehmen, falls sie ihn zurückerstatten wollen2). Diese Milde in der Behandlung dieses Delikts kann für die talmudische Zeit nicht durch die Seltenheit dessselben erklärt werden, wie wir dies als Grund für die biblische Zeit annehmen konnten, sie ergab sich vielmehr aus der Ohnmacht oder dem völligen Fehlen einer staatlich-obrigkeitlichen Gewalt, wo also nur noch durch Milde dem Räuberunwesen vielleicht “Wehr setzen, darum schon musste der Raub seltener Vorkommen, als der Diebstahl, vgl. Maim. Moreh III, 41 Anfg. Ein talmudiseher Rechtslehrer R. Jochanan b. Sakkai (lebte zur Zeit der Tempelzerstöruug) giebt für die Nichtbestrafung des Räubers den auch im Strafrecht der Germanen erscheinenden Grund an, dass Raub gerade deshalb, weil er offen geschehe, nicht so strafbar sei, wie der Diebstahl. S. BabaK. 79b. ג) Siehe v. J. S. 202. Danach ist der Raub eines der Verbote, welche mit ihrer Uebertretung in ein Gebot übergehen (״Du sollst nicht rauben“ — er soll den Raub zurückgeben, den er geraubt“j. 2) Einst hatte nämlich ein professionsmässiger Räuber den Entschluss gefasst, Busse zu thun und alles geraubte Gut zurückzuerstatten. Da erinnerte ihn seine Erau daran, dass er dann auch seinen Rock vom Leibe zurückerstatten müsse, worauf er seinen Vorsatz wieder fallen liess. Um nun Räuber — wie auch Wucherer — leichter dazu zu bewegen, von ihrem Handwerk zu lassen, hatte man obige Bestimmung getroffen. B. K. 94 b. Diese Bestimmung wird von Maimon. H. Gezelah I, 18 als Rechtssatz recipiert, ebenso vom Schulchan Aruch, Choschen Mischpat 366, § 1. Die Tosaphot, namentlich R. Tarn, glauben, sie hätte nur für die Zeit des R. Jehuda Geltung gehabt (S. Tosaph. Stichw. בימי רבי). Diese Verschiedenheit der Auffassung unter den späteren Rabbinern wird sich wohl auch durch die Verschiedenheit der Orts- und Zeitverhältnisse erklären lassen.