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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 38

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 38 (sequence 41)
Language
German
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38 tumsdelikte eingeräumt. Von diesem einzigen Falle, bei welchem;das Strafprincip aus der Fassung des Gesetzes nicht klar ersichtlich ist, abgesehen, ist bei allen Eigentumsdelikten das Strafmass nach dem Vergeltungsprinzipe bestimmt. Dieses Princip scheint wie bei den Körperverletzungen so auch bei den Eigentumsdelikten zugleich eine Schranke gegen Willkür und masslose Rache gebildet zu haben. Eine Sachbeschädigung und namentlich ein Diebstahl konnte leicht mit Angriffen auf die Person des Beschädigers oder des Diebes heimgezahlt werden. Oder es konnte für einen einfachen Diebstahl die ganze Habe des Diebes weggenommen werden (vgl. Spr. 6, 31 ״Wird er (der Dieb) ertappt, so zahlt er siebenfach, die ganze Habe seines Hauses giebt er hin“). Dieser Masslosigkeit setzt das Gesetz eine Schranke, indem es bestimmt, dem Diebe keine Lebens- oder Leibesstrafe, auch nicht übermässige Geldstrafen aufzuerlegen, sondern nur soviel von ihm zu nehmen, wie er selbst zu nehmen gewagt hat. Das Delikt des Raubes, bei welchem der Angriff auf das Eigentum die Triebfeder zu dem Angriff auf die Person des Besitzers bildet, und bei welchem man daher vom Standpunkte der Vergeltung einen entsprechenden Eingriff in die Willenssphäre des Thäters erwarten sollte,1) wird merkwürdigerweise vom mosaischen Recht gar nicht kriminalisiert; nur warnt das Gesetz vor einer solchen That ausdrücklich (Lev. 19,13) mit dem Hinweis auf Gott: ,,Fürchte Dich vor Deinem Gotte, (v- 14). Es scheint dies Verbrechen offenbar nicht so oft vorgekommen zu sein, dass es einer Kriminalisierung bedurft hätte;2) es genügte der Hinweis auf die göttliche Bestrafung. *) Wie dies bei den meisten alten Völkern der Fall war. So war bei den alten Aegyptern, Indern, Römern, Germanen teils Todes־‘ teils Verstümmelungsstrafe im Schwange. Im modernen Staate ist die Freiheitsstrafe für Raub die übliche. 2) Vor dem Räuber konnte man sich hüten, sich gegen ihn zur

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