Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
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37 Das Motiv dieser Strafschärfung sucht Mairaonides, der überhaupt den praktischen Gesichtspunkt vielfach besonders stark betont,1) in demZweckgedanken!MorchNeb. 111,41). Da nämlich, so meint M., Rinder und Schafe auf dem Felde weiden, also leichter gestohlen werden können, so mussten sie durch einen grösseren Strafansatz geschützt werden; da ferner die Rinder bei dem Weiden sich zerstreuen, so dass der Hirt sie nicht gut zu bewahren vermag, ein Diebstahl also noch leichter erfolgen kann, als bei dem Kleinvieh, so mussten sie durch eine noch schwerere Strafe gesichert werden; die schwerere Strafe sollte einen psychologischen Zwang auf alle etwa zum Diebstahl geneigten Naturen ausüben und sie von diesem Verbrechen zurückhalten. Diese Abschreckung durch psychologischen Zwang ist aber nur nötig, wo die Entdeckung des Verbrechens sehr erschwert ist, wie durch das Schlachten oder Verkaufen des Rindes oder des Kleinviehs; bei blossem Diebstahl braucht deshalb die Strafe nicht geschärft zu werden. Nach dieser Motivierung des Gesetzes, die aber nicht talmudisch ist,2) wird also auch dem Zweckgedanken ein Einfluss auf die Bestimmung des Strafmasses bei einem Eigen- 1) Sowohl in seinem Moreh Neb. als auch in seinem grossen halachischen Jad Haehasaka zeigt sich dieser Gesichtspunkt vielfach. (S. Moreh III, 41; 28 Ende; Jad. Hach. Hilch. Geneba 1,10; Hilch. Melachim III, 10, Hilch. Rozeach II, 4 u. 5). Doch bildet bei ihm der Zweckgedanke nicht den Kern des Strafrechtsprincips, er räumt ihm nur einen grossen Einfluss auf das Strafrecht ein. Seine Theorie ist eine synkretistische. 2) NacliR. Akiba (Baba K. 67 b u.) ist vielmehr das Motiv dieser Strafschärfung in der grösseren Schuld zu suchen, die der Dieb durch das Schlachten oder Verkaufen auf sich geladen; durch diese Handlung hat er gewisserinassen von Neuem einen Diebstahl begangen (B. K. 68 a). Das Schlachten oder Verkaufen des Rindes wird nach der Ansicht R. Meir’s B. K. 69 b) deshalb schwerer bestraft, weil das Rind seinem Besitzer Arbeitsdienste leisten konnte, und der Dieb sich gegen das moralische Princip der Arbeit vergangen hat כמה גדול כוחה •של מלאכה".“