Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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— 36 — findet;* 1) nirgends aber tritt sie, wie es nach den bisherigen Forschungen auf universalrechtlichem Gebiete scheint, in solch’ allgemeingültiger Weise hervor, wie im mosaischen Rechte. Hier wird kein Unterschied gemacht in der Art und Weise der Ermittelung des Diebes, wie im älteren römischen Rechte;2) hier wird in der Strafart nicht unterschieden zwischen leichterem und schwererem Diebstahle, wie bei den Indern, Germanen und vielen anderen Völkern,3) es wird hier vielmehr jeder Dieb für jeden Diebstahl — mag das gestohlene Objekt hoch geschätzt sein, wie Rind und Lamm, oder mag sein Wert ein ganz geringer sein —- in gleicher Weise bestraft mit einer Busse, welche stets der Höhe des gestohlenen Gutes entspricht (Ex. 22, 3. 6). Wenn allerdings zu dem einfachen Diebstahl noch die Schuld hinzukommt, dass der Dieb in gewissenloser Weise das für seinen Herrn vielleicht besonders wertvolle4) Rind oder Lamm geschlachtet oder verkauft hat. dann muss er das erster© fünf-, das letztere vierfach ersetzen (Ex. 21, 37). Das Schlachten oder Verkaufen, nicht aber der Diebstahl an und für sich bewirken die Strafschärfung. fnrio, quod nec manifestum erit, duplione clamnum decidito. Vgl. XII, 13. 1I So bei den Athenern (Gell. 11, 18, 5), bei den Indern (Manu VIII, 326 29), in! flandrischen, firiesischen, dänischen Rechte. Vgl. Post, Urspr. d. R. S. 115. Ders. Anfg. . . 3. 218. In allen diesen Rechten ist aber diese Strafe nicht die einzige Strafe für Diebstahl. 2) Der für manifestus verfiel der Prügelstrafe und wurde dem Bestohlenen als Sklave zugesprochen. Gell. 11, 18,8; Voigt a. a. 0. S. 716, VII, 2. Ein Sklave, der gestohlen hat, soll geprügelt und vom Felsen gestürzt werden, tab. VII, 2. 3) Vgl. Manu VIII, 322 und 323. Nach bürg., fries. u. sächs. Rechte stand auf Diebstahl von Ochsen und Pferden die Todesstrafe, vgl. Post, Anf’g. S. 226 und S. 222—27. Vgl. auch 0. S. 33 Anm. 1 und S. 34 Anm. 1. 4) Vgl. II. Sam. 12,8. S. auch Knobel zu Ex. 21,37.