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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 35

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 35 (sequence 38)
Language
German
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35 für die Beschädigung eine Reparierung des verursachten Schadens in natura erfolgen müsse,1) denn kurz vor letzterem Gesetze heisst es in einem ganz ähnlichen Falle fahrlässiger Sachbeschädigung: ״Geld soll er erstatten“ (Ex. 21, 34). Es soll vielmehr durch diese Form dem Richter eine Handhabe gegeben werden, den Beschädiger zu vollem, adäquatem Erzatze zu zwingen. Falls aber dem Beschädigten der Ersatz in natura willkommener sein sollte, so hat er das Recht, auf die strikte Ausführung des Satzes ״Seele um Seele“ zu bestehen.2) Wie bei Sachbeschädigungen, so findet der Grundsatz der Vergeltung auch Anwendung bei den Delikten des Diebstahls, der Veruntreuung des an vertrauten und der Vorenthaltung des verlorenen Gutes, indem bei allen diesen Fällen das Doppelte des entwendeten Gutes entrichtet werden muss (Ex. 22, 3., 6., 8); es tritt also zu dem einfachen Ersätze noch als Strafe hinzu, dass in das Vermögen des Thäters ein gleicher Eingriff gemacht wird, wie dieser in das Vermögen seines Nächsten eingegriffen hat,3) eine Strafe, die auch Plato vorschlägt (Lgg. IX, 857), die das XII. Tafelgesetz auf das furtum non manifestum neque repertum setzt4) und die sich auch bei manchen andern Völkern *) So Günther a. a. 0. S. 62. Knobel z. St. bemerkt, der Besitzer müsse mit einem anderen Rinde oder mit Geld vollen Ersatz leisten. 2) In diesem Sinne fassen auch die talmudischen Rechtslehrer diese Gesetze auf. Vgl. Baba K. 83 b; Maim. Ililch. Niske Mammon I, 7; Sifra zu Lev. 24, 18. 8) Vgl. Maim. Hilch. Geneba I, 4 ״Der Dieb erleidet einen ebensolchen Verlust, als er seinem Nächsten zufügen wollte“. S. auch Maim. Moreh III, 41 Anfg. Saalsch. a. a. 0. S. 440. Knobel zu Ex. 22, 3 Thonissen, Etudes ... II, 100; vgl. v. Ihering, Geist d. r. R. 1,126 1,8. Aull.) ״dass diese Strafe die Funktion des Schadenersatzes ausübt, ist unbestreitbar, allein ebenso zweifellos ist, dass sie zugleich die Bestimmung der Strafe hat“. 4) VII, 3; Gell. 11, 18, 15; Voigt a. a. 0. S. 717: Si adorat

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