Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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34 Das Princip cler Unschädlichmachung — und der dadurch zu bewirkenden Abschreckung dritter — hätte, wie bei anderen Völkern, teils Todesstrafe, teils Freiheitsstrafen1) zur Folge gehabt. Aber auch aus dem Besserungs־ prinzipe hätten sich eher körperliche Züchtigungen als Geldstrafen ergeben. War aber das Princip gerechter Vergeltung die Richtschnur, nach welcher der Gesetzgeber sich zu richten verlangte, dann konnten Verletzungen des Eigentums nicht anders als mit eben solchen Verletzungen, nicht aber mit Eingriffen in die Persönlichkeit des Thäters geahndet werden.2) Was nun die einzelnen Delikte gegen das Eigentum betrifft, so ist bei dem Delikt der Sachbeschädigung der Vergeltungsgedanke auch formell zum Ausdruck gebracht, indem hier die Strafdrohung lautet: ״Wer die Seele eines Tieres schlägt, (cl. h. umbringt) soll sie ersetzen, Seele um Seele“ (Ley. 24, 18). Ebenso lautet auch die Strafdrohung für fahrlässige Sachbeschädigung durch Tiere. .. . ״Er soll ersetzen Ochsen um Ochsen“ (Ex. 21, 36). Die vergeltende Form dieser Sätze bezweckt aber nicht, dass bei welchen Brandmarkungen und Körperverstümmelungen üblich waren und noch sind. Ygl. Post, Anfänge des Staats- und Hechtslebens 1878, S. 222. Derselbe, Bausteine I, 292; ders. Ursprung d. Hechts 1876, S. 107. ג) In England z. B. stand noch am Anfang dieses Jhrh. auf Diebstahl Todesstrafe, wie noch heute bei einer ganzen Anzahl Völkerschaften (cf. Post, Anf. S. 224). Bei den heutigen Kultur- Völkern ist für dieses Delikt die Freiheitsstrafe angesetzt, da unsere modernen Strafgesetzbücher meist das Abschreckungsprincip berücksichtigen. ‘2) Der Verkauf des Diebes, welcher nicht bezahlen kann, (Ex. 22, 2) ist natürlich kein Eingriff in die persönliche Freiheit, da sich arme Leute in ein Dienstverhältnis zu begeben pflegten (Lev. 25, 89 f), dabei aber nicht als Sklaven behandelt werden durften (ebendas.). Dasselbe sollte der Dieb thun, um bezahlen zu können. Vgl. Kant Hechts!. S. 228, wo er versucht, aus dem Gesichtspunkte der selbst Wiedervergeltung die Strafe der Zuchthausarbeit und der Sklaverei für Diebstahl zu rechtfertigen.