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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 202

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 202 (sequence 204)
Language
German
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202 Talmud verworfen, weil sie der Gerechtigkeit widerspricht, so verlieren sie dennoch den Grundgedanken derselben, nämlich die gerechte Ausgleichung zwischen Schuld und Strafe nicht aus den Augen. Die die Talion ersetzende Geldstrafe ist ihnen nicht ein Mittel zur Beschwichtigung des Verletzten, sondern ein Aequivalent für die an dem Verletzer zu vollziehende Strafe der Körperverstümmelung. Macht nun der Thäter den Misshandelten nicht minderwertig, so tritt als Aequivalent die Geisselstrafe1) ein. er gebe den Wert des Auges des Verletzten. B. K. 84 a. Selbst die Saddueäer scheinen in diesem Punkt mit den Pharisäern einer Meinung gewesen zu sein, da im Ta-lmud nirgends von einer Differenz zwischen Pharisäern und Sadd. in der Auffassung dieses Satzes die Bede ist. Das Scholion zu Megillath Taanith cap. IV, 2. שהיו ביתוסים אומרים עין תחת עין ממש hat wohl die Karäer im Auge. Vgl. Eskol Hakopher des Jehuda Hadassi 102 a Spalte 2, wie auch das interressante Gespräch des Gaon Saadja mit dem Earäer ben Sutta bei Ibn Esra zu Ex. 21, 24. Auch Geiger, Urschrift, S. 148 f meint, die praktischen Sadd. würden gewiss die Talion nicht geübt haben. Grätz, Gesch. III, 143 u. S. 614, Note 10 glaubt, jedoch aus schwachem Grunde, dass die Sadd. streng nach dem Wortlaut verfuhren. Vgl. Jost: Geschichte d. Judent. I. S. 221. *) Ketuboth 32b; Sanh. 85a; Macc. 9a oben; Maim. Chowel Umasik V, 1—3: המכה את חברו הבאה שאין בה שוה פרוטה לוקה wegen Uebertretung des Verbotes Deut. 25, 3. Nach den Rabbinen steht die Deut, 26, 1—3 angeordnete Strafe von höchstens 40 Geisselhieben auf die Uebertretung irgend eines Verbotes der Schrift mit Ausnähme von Verboten, deren Uebertretung mit gerichtlichem Tode belegt ist, die zweitens mit ihrer Uebertretung in ein Gebot übergehen [z. B. ״Du sollst nicht rauben4‘ Lev. 19,13 ״er soll zurückgeben den Raub“, Lev. 5,23), die drittens, durch keine Thätigkeit, sondern durch ein Wort übertreten werden [in 5 Fällen tritt jedoch auch hier die Geisselstrafe ein u. z.: 1) Ex. 20,7; 2) Lev. 17,10. 3) Lev. 19, 14; 4) Deut. 19, 16 f. 5) Deut. 23, 13], und endlich von Verboten, die in einem einzigen Ausspruch zusammengefasst sind, לאו שבכללות, [Beispiele bei Maim., Sefer Hamizwoth IX]. Sanh. 63a; Macc. 13b; Pes. 41b; Sch’wuoth 4a. Maimonides zählt [Hilch. Sanh. XXI.] 207 solcher Uebertretungen, die mit Geisselstrafen geahndet werden, auf. Die Zahl der Hiebe ist schon nach den Berichten des N. T (2. Cor. 11, 24) und Joseph.

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