Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 19 (1892)
- Issue
- 1 (1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 203 (sequence 205)
- Language
- German
- Belongs to
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203 Dies geschieht deshalb nur in diesem Falle1), weil nach talmudischem Recht stets nur eine einzige Strafart in An- Wendung kommen darf. Todes- Prügel- oder Geldstrafe, nie zwei zugleich2 *). Bei der Geldstrafe ist der ganze Umfang der That berücksichtigt; es wird daher neben dem Ersatzgelde, den Versäumniskosten und den Heilungskosten auch nochSchmerz- und Beschämungsgeld als Aequivalent gefordert.8) Trotz dieser Geldstrafe aber konnte sich der Thäter noch nicht frei von jeder Schuld fühlen; diese ist dadurch auch vor Gott nicht gesühnt, selbst wenn der Thäter ״alle Widder von Nebajoth darbrächte (Jes. 60, 7), bis er den Verletzten mehrmals reuig um Verzeihung gebeten.4 * * *) Die Aussöhnung mit Gott erfolgt also erst nach Versöhnung mit dem Nebenmenschen, wie überhaupt kein Sühneinstitut ant. IV, 8, 21 nicht 40, sondern 89. Das Motiv der Reducierung ist wahrscheinlich, um hierdurch ein Ueberschreiten bei einem etwaigen Verzählen zu verhüten. Knobel und Dillman zu Deut. 25, 3 glauben, Berufung auf Miscbna Macc. 3,12, die Zahl 39 sei deshalb gewählt worden, ״weil man eine aus 3 Riemen bestehende Geissei anwandte, und damit 13 mal (?) hieb“ Da dieselbeMischna vorschreibt, dass 3ןו der Schläge auf die Brust 2l8 auf die Schultern gegeben werden soflen, so wird man wohl nicht 13 mal geschlagen haben. *) Obgleich man doch gerade bei einer Körperverletzung erwarten sollte, dass als Aequivalent ebenfalls ein körperliches Uebel eintreten sollte, aber die sehr hohe Geldstrafe, erscheint dem Talm. schwer, als die einfache Prügelstrafe. S. Ketub. 32 a u. Raschi, Stichw. מה לחובל בחברו. 2) Ketub. 32b, 37a; Macc. 4b, 13b; B. K. 83b. R. Meir gestattet Geissei strafe im Verein mit der Geldstrafe; er wird daher auch bei Körperverletzung neben der Geldstrafe die Prügelstrafe gefordert habeh; vgl. Tosaph. Macc. 4b Stichw. סבר לה כר״ע. Doch wird diese Ansicht nicht recipiert. 8) B. Kama 83b Mischna, Main. Chowel u־Masik I, lff. 4) B. K. 92 a Mischna u. Gemara; Maim. Chowel V, 9. Es wird hinzugefügt, dass der Verletzte nicht grausam sei, sondern sobald er erkannt, der Thäter bereue seine That aufrichtig, müsse er ihm verzeihen; dies sei Pflicht wahren Israeliten, der überhaupt Kränkung ertragen soll, ohne sie zu erwiedern (Sabb. 80a). Magazin, Heft 1]21־V, 1892. 14