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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 200

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 200 (sequence 202)
Language
German
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200 Die Strafe soll gerecht sein; der Verbrecher darf also keine grössere Strafe erleiden, als er Schuld auf sich geladen. Deshalb, so meint R. Dostai (Anfang des III. Jhrh. nach Chr.), dürfe das ״Auge um Auge44 nicht buchstäblich geübt werden, denn die Sehkraft des Verletzers könnte weit grösser sein als die des Verletzten. ״Wolltest Du aber sagen ״in solchen und ähnlichen Fällen nimm Geld, so sagt das Gesetz (Lev* 24, 22) ״Ein Recht sei für Euch alle4‘ (sobald also in einem Falle dio Geldstrafe eintreten kann, so kann das gleiche Recht jeder andere Verletzer beanspruchen) [Baba kama 83 b unt.) Aus demselben Grundsatze ״Gleiches Recht für alle44 deduciert auch R. Simon b. Jochai, einer der bedeutendsten und angesehensten Gesetzlehrer des II. nachchr. Jhrh., das Unterbleiben der Talio. Da nämlich die Talion in gewissen Fällen nicht ausführbar sei, wie etwa bei einem Blinden, der geblendet, bei einem Lahmen, der gelähmt hat u. s. f., so dürfe sie nie faktisch ausgeführt werden (B. Kama 84a). Noch ein dritter Ein wand gegen die Talion wird folgendermaassen geltend gemacht. Ein Rechtslehrer aus der Schule des Ohiskija (2. Hälfte des III. Jhrh. n. Ohr.) hatte nämlich gelehrt, dieses ״Auge um Auge44 sei als eine Schranke gegen masslose Rache anzusehen; es enthalte mehr ein Verbot als ein Gebot: ״Auge um Auge44 nicht aber ״Auge und Leben um Auge.44 *) Die Konsequenz dieses Satzes, so 83 b—84 b. Ketuboth, 35 a. u. 38 a. Die älteren halachischen Quellen: Mechilta zu Ex. 21, 24 (Ausgabe von Weiss; Mech., d. älteste halach. und hagadisehe Comm. zum II. Buche Moses, Wien 1865 S. 91), Sifra zu Lev. 24, 19, 20. ג) Ketuboth 38 a. B. Kama 84 a: עין תחת עין ולא עין ונפש תחת עין. Auch von den Kirchenvätern wird dieser Gesichtspunkt in’s Auge gefasst. So sagt z. B. Augustin in lib. XIX, contra Faustum Maniehaeum: Proinde oeulum pro oculo et dentem pro dente, non fomes sed limes furoris est“ vgl. Bitzius, die Todesstrafe . . . S. 11, der aber nicht auf Augustin verweist. Thonissen a. a. 0. 11,66: ״dans le Systeme du Pentateuque le talion n’est autre chose qu’une barriäre“; vgl. v. Bar, Hdb. I, 9, Anm. 24; Günther a. a. 0. S, 273.

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