Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 199

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 199 (sequence 201)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2572068-2572094-2572095--4512-2576454
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

199 talio esto“1) heisst es im Zwölftafelgesetz. Diese Worte ״ni cum eo pacit“ lassen deutlich den privatrechtlichen Charakter erkennen, den die Strafe bei den Römern hatte.2) ״Pacere“ bedeutet ״einen Handel, bei dem von der einen Seite vorgeschlagen, von der anderen so lange akkordiert ward, bis man endlich handelseinig geworden war.“8) Im Mosaismus dagegen ist die Strafe ein von der Gemeinschaft und deren Richter zu übender Akt der Gerechtigkeit. Die Talion wird daher als Norm für den Richter hingestellt, der unbekümmert um den Willen des Verletzten nur nach dem Gesichtspunkt ausgleichender Gerechtigkeit seine Strafe zu bemessen habe. Wie verhält sich nun das talmudische Recht zu diesem Grundsätze des mosaischen Gesetzes, und zwar zu dem Vergeltungsprincipe einerseits, wie zur Ausführung desselben anderseits? — In Bezug auf das letztere stimmt der Talmud mit allen älteren halachischen Quellen4) überein, dass die Talion bei Körperverletzung faktisch nicht geübt werden durfte, wie überhaupt das ganze talmudische Strafrecht verstümmelnden Strafen abgeneigt ist, weshalb es auch in dem Palle Deut. 25, 1 i, 12 für die Strafe des Handabhauens eine Geldstrafe setzt. Die Gründe, welche die talmudischen Rechtsquellen für das Unterlassen der faktischen Ausübung der Talion bei Körperverletzungen angeben, sind auch für die Auffassung des Strafprincips zum Teil so bezeichnend, dass wir die wichtigsten derselben ausführlicher behandeln müssen. *) Voigt, die XII Tafeln 1,722, tab. VH, 14. Fast alle Völker, wie auch heute noch verschiedene Stämme kennen dies Gesetz, vgl. Post, Bausteine I, 336 f. Bei den Aegyptern scheint jedoch diese Talion nicht bestanden zu haben, weshalb die Behauptung Schnell’s (das israel. Recht S. 37 , dass das mos. Recht dieselbe aus dem ägyptischen entlehnt habe, nicht stichhaltig ist. Cf. Günther a. a. 0., S. 29 u. Anm. 24. Hugo Meyer, Lehrb. S. 67. 8) Ihering, Geist d. röm. Rechts I, 136. 4) Im Talmud wird ausführlich darüber diskutiert: Baba Kama

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.