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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 198

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 198 (sequence 200)
Language
German
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198 Ob nun der Richter zu dem Äecjuivalent einer Geldstrafe (Deut. 25, 1—2) oder einer Prügelstrafe greifen sollte, hierüber wird zwar nichts angeordnet; wohl aber wird stillschweigend vorausgesetzt, dass ein Aequivalent eintreten könne, da nur für die Strafen auf Mord und Totschlag ein Lösegeld anzunehmen ausdrücklich verboten wird (Num. 35, 31—32). Der Richter hat in diesem Yergeltungsprinzipe eine Norm, wonach er die Höhe dieses Aequivalents zu bestimmen vermag. Eine zweite Frage ist die, ob die materielle Talion ausgeübt werden sollte, falls der Verletzte auf die Ausführung derselben besteht. Die Frage wurde bejaht und verneint.1) Da jedoch alle die Gesetze über die Talion nur an die Gesammtheit resp. deren Richter gerichtet sind, ohne dass auf die etwaigen Wünsche des Verletzten nach Rache oder Kompensation irgend welcher Art Rücksicht genommen wird, so versteht es sich von selbst, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Talion nicht dem Privatermessen überlassen wissen wollte. Gerade hierin zeigt sich wieder der bedeutsame Unterschied zwischen dem mosaischen und dem römischen Rechte. Auch das ältere römische Recht kannte bekanntlich das Talionsrecht bei Körperverletzungen: ״Simembrum rup(s)it, ni cum eo pacit, zurückweist. Vgl. ferner Salvador, Historie des institutions de Moise IV chap. I p. 36: ״La peine du talion est un principe plutöt qu’ une loi Comme loi eile ne peut pas, eile ne veut pas en general etre exöcutde. “ Er hält das Talionsprincip für eine Forderung des Moralprincips, welches im Talmud lautet: ״Thue keinem anderen, was Du nicht willst, dass man es Dir thue.“ (Sabb. 31a), also etwa: ״Fürchte stets, dass man dir das Uebel anthue, das Du anderen anthust.“ Zur Literatur vgl. Günther a. a. 0. S. 54, Anm. 39, wo aber Joseph, antiq. IV, 8, 35 mit Unrecht zu denjenigen gezählt wird, welche die talio nur bildlich auffassen, da Jos. nur von der Gestattung eines Lösegeldes spricht. ג) Bejaht wurde sie unter anderen von Kühnöl, Ooram. zu Matth. 6, 38. Vgl. dagegen Winer, Bibi. R. W., 1,183. Saalschütz, a. a. 0. S. 452, Anm. 567.

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