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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 197

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 197 (sequence 199)
Language
German
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197 b. Die richterliche Vergeltung bei Angriffen auf den Leib. In ebenso entschiedener Weise wie bei dem Morde zeigt sich der Vergeltungsgedanke im mosaischen Rechte auch bei dem Delikte der Körperverletzung. Das Gesetz hierüber lautet (Lev. 24, 19—20): ״Wenn einer einen Makel geübt an seinem Nächsten, wie er gethan, so soll ihm angethan werden; Bruch für Bruch, Auge für Auge, Zahn für Zahn; wie er einen Makel geübt an einem Menschen, so soll an ihm gegeben werden.1״) Das Gesetz fährt dann v. 22 fort: ״Ein Recht soll Euch sein, der Fremde sei wie der Einheimische.״ Dies Gesetz hat bekanntlich vielfach Anlass dazu gegeben, das mos. Strafrecht als roh und grausam hinzustellen.2) Aber es ist bereits von vielen Seiten eingehend dargethan worden, dass der Gesetzgeber die Wiedervergeltung bei Körperverletzungen nicht faktisch geübt wissen will, dass es ihm vielmehr nur darum zu thun sei, ״ein allgemeines Mass, die rechtliche Basis anzugeben, nach welcher solche ausnahmsweise Attentate auf anderer Gesundheit und Lebensglück beurteilt werden sollten.3 * * * * 8 ״) sie hätten stets ein Scheitern des Zeugenbeweises herbeiführen können). ״Da sprach zu jenem R. Simon b. Gamaliel, sie würden auch die Blutvergiesser in Israel mehren.“ x) Vgl. auch Ex. 21, 22—25 (s. oben) u. Deut, 19, 21. 2) So noch in neuerer Zeit: Bluntschli, Altasiatische Götteru. Weitideen, S. 126, Hetzel a. a. 0. S. 46. Vgl. dagegen Dill mann in Schenkel’s Bibellexikon II, 447: ״Die Strafen des Gesetzes sind nirgends roh und unmenschlich; im Gegenteil, so sehr es mit furchtbarem Ernst über die Wahrung der sittlichen und religiösen Grundordnungen wacht, so atmet es doch überall wahre Humanität,“ Vgl. ferner Riehm, Handwörterbuch S. 503 u. S. 1569; Thonissen, Etudes sur l’historie ... II, 66 f; Saalschütz, a. a. 0. S. 437 f.; Günther, a. a. 0. S. 56. 8) Saalsch. d. mos. R. cap. 67 S. 451. S. auch Michaelis, d. Mos. R. § 242, woselbst er alle etwaigen Einwürfe gegen die Talion

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