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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 192

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 192 (sequence 194)
Language
German
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192 des Thäters durch die Aussage der Zeugen leicht ausfindig gemacht werden konnte. Noch weit mehr ist dies aber nach talmudischem Rechte der Fall. Denn nach demselben genügt es nicht, wenn die Zeugen den Vorsatz durch Merkmale erweisen, vielmehr muss durch dieselben klargestellt werden, dass der Thäter den Vorsatz mit Vorbedacht gefasst habe und sich der Schwere seiner That voll und ganz bewusst war; dies ist aber nur möglich, wenn der Verbrecher durch die Zeugen, oder durch einen Dritten im Beisein der Zeugen vorfder That verwarnt worden war.1) Diese Verwarnung musste sich auch auf die Art und Höhe der Strafe erstrecken, da die Strafe eben nur dann als gerecht erscheint, wenn der Thäter hiervon Bewusstsein gehabt hat.2) Ja, er musste sogar erklären, dass er sich der Todesstrafe preisgeben wolle. Auch musste die That bald nach der Warnung erfolgen, da nach einer längeren Zwischenzeit anzunehmen war, dass er die Warnung bereits vergessen habe.3) נ) Die Hauptstelle über das Institut der Verwarnung steht: Sanhedr. 40 a. Mischna; Gemara 40 b u.41a; Mechilta zu Ex. 21, 12; Sifre zu Num. 16, 33 und Deut. 22, 24; es kommt auch sonst noch an mehreren Stellen des Talm. vor (cf. Maimon. Hilch Sanh. 1 u. 2). Dass die Verwarnung durch einen dritten ebenfalls genügt, ja dass sogar die Verwarnung, welche dem Thäter seitens des Angegriffenen zu Teil wurde, oder die er sich selbst vor Zeugen erteilte, genügend war, geht aus Maccoth 6 b hervor. S. Raschi Stichw. מפי עצמו u. Maim. Sanh. 12, 2. 2) Vgl. H. Meyer, ״Die Gerechtigk. im Strafrecht“ Gerichts״ saal 1881, S. 118: ״Allgemein wird (heutzutage) zugestanden, dass von der Art und Höhe seiner Strafbarkeit der Thäter kein Bewusstsein gehabt zu haben braucht, dass er mit dem Tode zu bestrafen sei, auch wenn er meinte, dass ihn nur Freiheitsstrafe treffen würde. Es ist dies ungerecht und unbillig, aber im Interesse der Durchführung des Strafrechtes unvermeidlich.“ Also ein Zu״ geständnis an den Zweckgedanken! 3) Unter den verschiedenen Fragen, die den Zeugen vorgelegt wurden, sind besonders wichtig: ״Habt Ihr ihn verwarnt? — Hat er die Warnung angenommen? (D. h. war er sich des Inhalts der

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