Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 19 (1892)
- Issue
- 1 (1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 191)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2572068-2572094-2572095--4502-2576444- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
189 offenbar war es in solchen Fällen dem Ermessen der Richter anheimgestellt, wie sie zu entscheiden hätten.1) Nur scheinbar spricht die Verordnung Ex. 21, 20: ״Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, dass er stirbt unter seiner Hand, so soll es geahndet werden“, gegen unsere Auffassung, dass nur absichtliche Tötung mit dem Tode zu bestrafen sei. Denn wer in diesem Falle eine unabsichtliche Tötung erblickt, der darf unter dem Satze ״es soll geahndet werden“ nicht die Todesstrafe verstehen, sondern muss annehmen, dass eine ״geringere, dem Ermessen des Gerichts überlassene Strafe“2) gemeint sei. Wenn der Talmud (Sanh. 52 b) wie auch alle späteren jüdischen Erklärer (Raschi, Ibn Esra etc.) den angeführten Satz deuten ״es soll mit dem Tode [durch das Schwert] geahndet werden“, so haben diese den Fall als vorsätzliche Tötung aufgefasst.3) Es bleibt nun nur noch die Stelle Ex. 21, 22—23 *) Wenn daher viele Rechtslehrer [so u. A. v. Holtzend. ״Das Verbrechen des Mordes . . . S. 192,; Leist, Graeco-ital. Rechtsgesch. Jena 1884, S. 745; vgl. auch S. Mayer a. a. 0. 616 u. Anm. 13 Günther a. a. 0. S. 48, Anm. 18] annehmen, dass das mos. Recht keinen juristischen Unterschied kenne zwischen Mord u. Totschlag in modernem Sinne — eine Annahme, der S. Mayer a. a. 0. S. 517 nur mit schwachem Grunde entgegentritt — so müssen wir dieser Annahme insofern beipflichten, als die Bibel nicht ausdrücklich eine gelindere Strafe für den Totschlag ansetzt, dass wir also nicht wissen, wie der Totschlag denn nun eigentlich bestraft werden sollte; dass er aber nicht in gleicher Weise wie der Mord die richterliche Todesstrafe notwendig erheischte, lehrt der schlichte Wortsinn der angeführten Stellen unzweideutig. 2) So Knobel z. St., Dillman, ebenso viele andere Erklärer. Dass die absichtliche Ermordung eines Sklaven nicht ebenso mit der Todesstrafe geahndet wurde, wie die eines Freien, lässt sich aus dieser Stelle nicht erweisen. Aus Gen. 9, 6 und Lev. 24, 24 ergiebt sich vielmehr, dass kein Unterschied zwischen Freien und Unfreien, Einheimischen und Fremden gemacht wird. 3) Wie weiter gezeigt werden wird, ist nach dem Talmud die Todesstrafe nur im Falle einer vorsätzlichen Tötung, der sogar noch eine Warnung durch Zeugen vorausgehen muss, zu vollziehen.