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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 188

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 188 (sequence 190)
Language
German
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188 35, 16—21־ soll der Mörder nur dann vom Goel getötet werden, wenn er seine That vorsätzlich verübt hat, was sich einerseits aus dem Gebrauche eines zur Tötung geeigneten Werkzeuges, Steines oder hölzernen Gerätes beim Schlagen ersehen lässt, andererseits aus einer vorher bestandenen Feindschaft sich ergiebt. Aus dieser Stelle lässt sich jedoch nicht so klar, wie aus Ex. 21, 14 und Deut. 19, 11 ersehen, dass auch die Tötung im Affekt keine richterliehe Todesstrafe nach sich ziehe; denn das Schlagen mit dem Telum, wie auch die Feindschaft schliessen den Fall nicht aus, dass der Thäter im Momente der That vom Ermordeten gereizt worden war, was aber nach Ex. 21, 14 und Deut. 19, 12 völlig ausgeschlossen erscheint. Da demnach aus 2 Stellen ausdrücklich hervorgeht, dass nur der dolus directus mit der Todesstrafe belegt wird, und nur an einer Stelle auch die im Affekt begangene Tötung mit einbegriffen werden kann, so muss man annehmen, dasf das mos. Recht nur für die prämeditierte Tötung die Vergeltungsstrafe unbedingt fordert, dass aber die im Affekt begangenen Totschläge jedenfalls nicht notwendig die Todesstrafe im Gefolge hatten. Es findet sich jedoch hierfür keine besondere Strafe normiert; denn die Exilstrafe trifft nur den fahrlässigen Totschläger, wie aus Num. 35, 23 und Deut. 19, 4—5 hervorgeht. Für das weite Gebiet von der geringen Fahrlässigkeit (culpa levis) Deut. 19, 5 bis zum vorsätzlichen, überlegten Morde (dolus directus) giebt es keine besonderen Strafen; es lässt sich daher nicht entscheiden, wie bei solchen Fällen verfahren wurde, ob vielleicht, wie bei einem Falle der Tötung durch frevelhafte Nachlässigkeit (Ex. 21, 29—30) Lösegeld anzunehmen gestattet war, oder ob irgend eine andere Strafe eintrat; oder kulpos tötete, war frei.“ Das Brüten, die Absicht bezieht sich nach unserem Satze auf das Töten; nur eruiert wird die Absicht zur Tötung aus dem Gebrauche eines Mordinstrumentes, oder aus der Feindschaft (Num. 10 ff).

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