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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 187

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 187 (sequence 189)
Language
German
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Da» Yergeltangsprinclp im biblischen und talmudiscben Strafrecht. Von Dr. E. t^oitein. (Fortsetzung). Verfolgt aber die Vergeltung an dem Mörder nicht den Zweck der Rachebefriedigung, sondern den der Sühnung, dann kann sie nur in dem Falle statthaben, in welchem eine Verschuldung vorliegt, wenn nämlich die That wissentlich, mit Vorsatz und Ueberlegung vollbracht wurde. Eine zufällige, fahrlässige, im Affekt begangene Tötung dürfte die Todesstrafe nicht nach sich ziehen. Denn nur das blinde Rachegefühl nimmt auf die Verschuldung keine Rücksicht, die gerechte Vergeltung sieht aber in erster Linie auf die Schuld. Thatsächlich diktiert daher das mos. Recht die Todesstrafe für Tötung nur in dem Falle, wenn letztere mit Vorsatz und Ueberlegung verübt wurde. Dies ergiebt sich ganz unzweifelhaft aus Ex. 21, 4: ״Wenn jemand brütet gegen seinen Nächsten, ihn zu töten mit List, von meinem Altar sollst Du ihn nehmen, dass er sterbe“1); ebenso aus Deut. 19, 11, 12: ״Wenn aber jemand Hass trägt (seil, von gestern und ehegestern v. 6) gegen seinen Nächsten, ihm auflauert und sich wider ihn erhebt und ihn am Leben schlägt, dass er stirbt, dann sollen die Aeltesten ... ihn geben in die Hand des Blutlösers, dass er sterbe.“2) Nach Num. *) Ygl. auch v. 13, aus dem man ersieht, dass ein ״Nachstellen“ (צדה) erforderlich ist, wenn die Todesstrafe eintreten soll. 2) Die angeführten Stellen sprechen entschieden gegen die Auffassung Welcker’s a. a. O. S. 298, dass ״unter dem menschliehen Richter gegebenen Vorsatz unser dolus indirectus verstanden sei, nicht Absichtlichkeit der verletzenden Folgen; der, welcher den anderen aus feindlicher oder böser Absicht, aber ohne Willen zu töten schlug, so dass er davon starb, war schuldig; dagegen der ohne Feindschaft einen so verletzte, dass er davon starb, also kasuell Magazin, Heft HI, 1892. 13

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