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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 181

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 181 (sequence 183)
Language
German
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181 losgekauft1). Diese so stark entwickelte Solidarität war zum Theile auch durch die bestehenden Verhältnisse grossgezogen und begünstigt worden. Das Judenthum bildete nämlich in Spanien eine vom Staate anerkannte, in sich abgeschlossene selbständige Körperschaft. Wiewohl fast immer die reichen Juden unter den Christen wohnten und an manchen Orten sich überhaupt keine besonderen jüdischen Wohnsitze befanden, so bestanden doch beinahe überall ״Judenquartiere, ״Juderiae“2), und sowohl Staat als Geistlichkeit trugen dafür Sorge, dass auch womöglich alle Juden darin blieben. Eine eigene Verwaltung (aljama) mit selbständigem Polizei- und Finanzwesen vervollständigten die Abgeschlossenheit; auch besassen die Juden bis knapp vor der von uns behandelten Epoche ihre besonderen Civil- und Criminalgerichte, die aus Juden bestanden und deren Entscheidungen nur nach mosaisch-talmudischem Rechte gefällt wurden. Erst im Jahre 1380 wurde den castilianischen Juden auf der Cortesversammlung zu Soria die peinliche Rechtspflege und 1406 auch die Oivilgerichtsbarkeit3) genommen, welche Rechte ihnen (1432) vom König Juan II. wieder verliehen wurden4). Wie lange die Gemeinden Castiliens im Besitze dieser Privilegien geblieben, ist unbekannt; wahrscheinlich gingen diese mit dem wohl nicht lange darauf erfolgten Tode des Hofrabbiners Benveniste verloren.5) 1475 mussten Isabella und Ferdinand 1J Schreiben Abravanels an Jechiel von Pisa (Ozar Nechmad II p. 66-67). .מגרשים (2 8) Kayserling, Einleitung zum Statut Valladolid p 271—275. 4) Das deuten wohl auch die Worte an: חזרה העטרה ליושנה in קצור זכר צדיק p. 98 u. davon bei Zacuto, Juohasin p. 224. 5) 1482 war er schon betagt (Kayserling, Statut Valladolid, 284); Chaim ibn Musa bezeichnet ihn 1456 als ז׳;ל (Siehe בית תלמוד von Weiss II p. 118). Weiss, Geschichte d. j. Tradition, V. p. 217 Anm. 3 lässt den Oberrabbiner Abraham Benveniste vor 1433, also bald nach Erlangung seiner Würde, sterben. In Juchasin (ed. Krakau p. 134; in ed. London ist die Jahreszahl unrichtig weg-

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