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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 182

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 182 (sequence 184)
Language
German
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182 den jüdischen Richtern das Recht gewähren, dort wo dies Gebrauch und Sitte war, in Civilstreitigkeiten Entscheidungen zu treffen. Von der peinlichen Gerichtsbarkeit war keine Rede mehr1). Die. aragonischen Juden entbehrten im fünfzehnten Jahrhundert der selbständigen Gerichtsbarkeit,2) während sie die Gemeinden Navarras noch 1400 3) und die Portugals, Dank ihrem geordneten Statut, wohl noch bis knapp vor ihrer Austreibung behielten. Aber auch dort, wo die Gerichtsbarkeit den jüdischen Gemeinden entzogen blieb, durften die jüdischen Processe nur nach jüdischem Rechte vom christlichen Alcalden entschieden werden4). Diese weit ausgedehnte, staatlich anerkannte Autonomie, die den Juden anderer europäischen Länder nur sehr selten zutheil wurde, hatten die spanischen Juden gelassen worden) wird nämlich berichtet, dass die Beschneidung eines Enkelkindes des Oberrabbiners Pareschath Schemoth 5193 stattgefunden, sowie dass man demselben den Namen »Abraham« beigelegt habe, *וכשנולד זה דון אברהם בן בנשת שנח קצ״ג דרש הרבי יוסן אלבו עליו והנושא היה מילדי העברים זה. Aus dem Umstande nun, dass nach herrschender Sitte Neugeborenen nur die Namen bereits Hingeschiedener gegeben werden, schliesst Weiss auf den damals bereits erfolgten Tod des Oberrabbiners. Dem geistreichen Gelehrten hat diesmal die Gegenwart in der Beurtheilung der V ergangenheit einen Streich gespielt. Diese Sitte gilt wohl jetzt, galt aber nicht in Spanien, vielmehr bestand dort der Brauch, den Namen des noch lebenden Grossvaters väterlichseits dessen erstgeborenem Enkel beizulegen. Vgl. Salomo b. Simon Duran (רשב״ש) Resp. No. 291: ובתו של רבינו יונה בר אברהם ז״ל היתה נשואה לשלמה בנו של הרמב״ן ז״ל וכשנפטר ר״י בטולטלה היתה מעוברת וכשילדה בן זכר והיה לו (לאביו) לקרותו כשם אביו(של שלמה) אמר הרמב״ן:אע״פ שצריך לקרותו על שמי אני רוצה שיקרא על שם זקנו משום וזרח השמש ובא השמש. J) Ordenancas reales de Castilla libr. 8 tit 3 ley 16 u. 35. 2) Vgl. תשב״ץ III. No. 227. Das Responsum ist an die Gemeinde Mallorca gerichtet: שאתם במקום שאין מניחים אתכם לרון בדיני ממונות. Siehe auch Revue d. E. juives XIII p. 241. 8) Kayserling, Navarra p. 77. 4) Scheschet, Resp. No. 305 כבר אנו רואים שכל מלכי אראנון נותנים רשות לדון בדין תורתנו ומצוים לשופטיהם לדון כן בין יהודי ליהודי auch Statut Valladolid p. 307.

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