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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 30

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 30 (sequence 32)
Language
German
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30 Das Leben eines Menschen als Abbild des göttlichen Wesens ist so heilig in den Augen Gottes, dass derjenige, welcher es zerstört, das Recht auf sein eigenes verwirkt, sich selbst seiner Gottesebenbildlichkeit entäussert.1) Diese Begründung des Verbrechens und der Strafe beweist zur Genüge, dass die Vergeltung nicht zu dem Zwecke gefordert wird, dem Verletzten resp. dessen Verwandten Genugthuung zu verschaffen. Als eigentlicher Zweck ist vielmehr Num. . 35, 33 ausdrücklich die Sühnung der Gemeinschaft angegeben: „Ihr sollt nicht besudeln das Land . . . denn das Blut besudelt das Land, und dem Lande wird nicht Sühnung für das Blut, welches darin vergossen wurde, ausser mit dem Blute dessen, der es vergossen hat.“ Durch die gleiche Vergeltung wird also dem durch Blutschuld entweihten Lande Sühnung. Das Land, in welchem Gott wohnt, ist heilig und wird durch eine solche That verunreinigt (v. 34) die Strafe reinigt es, und dadurch fördert Israel sein eigenes Heil: „Räume das unschuldig vergossene Blut aus Deiner Mitte, (sc. durch die Vergeltung an dem Mörder) dann wird es Dir wohl ergehen“ (Deut. 19, 13). Dieses Wohlergehen ist nicht etwa so zu verstehen, dass das Volk durch Unschädlichmachung der Mörder sich selbst schützt, zusammengetragenist; vgl. auch I, 317, Hetze! a. a. 0. S. 43Anm. 9; Günther a. a. O. S. 60 Anm. 22. Vielfach wird dieser Satz nicht als Gebot aufgefasst; so schon von Thomasius, de jure aggratiandi principis evangelici in causa homicidii cap. 4. S. Kübel in Herzogs Realencycl. XV, Art. „Todesstrafe“ S. 707. Danach wäre nicht von richterlicher, sondern von göttlicher Vergeltung hier die Rede und es wäre aus diesem Satze die Pflicht zur Todesstrafe, die man oft aus demselben hergeleitet (vgl. u. a Jung Stilling Leipzig 1788 § 155) nicht zu erweisen. Demnach wäre auch das Recht zur Wiedervergeltung hier noch nicht sanktioniert, sondern nur die Versicherung wird gegeben, dass nach göttlicher Ordnung auf einen Eingriff in das Leben eines Menschen stets ein gleicher Rückschlag erfolgen werde. x) Vgl. Knobel u. Dillman z. St., Kübel, a. a. 0. S. 707. Saalschütz, a. a. 0. S. 525.

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