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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 29

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 29 (sequence 31)
Language
German
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29 des Verletzten bezwecken wolle, ein Zweck, der dem Geiste des Mosaismus völlig fremd wäre;1) vielmehr lässt sich umgekehrt das Bestreben erkennen, altruistische Gefühle zu wecken und zu kräftigen, dass nämlich ein jeder in seinem Nebenmenschen sich selbst erblicke und sich stets bewusst bleibe, dass er mit der Kürzung der Rechte eines anderen nur seine eingene kürzt.2 3 4) a. Die richterliche Vergeltung bei Angriffen auf das Leben. Bereits auf den ersten Blättern der Bibel tritt uns der angegebene Charakter der Strafe auch in der Form der Strafdrohung bei dem schwersten Delikte gegen die Person entgegen, bei dem Verbrechen des Mordes. Hier lautet die Strafdrohung sehr bezeichnend: Wer Menschenblut vergiesst, dessen Blut soll durch Menschen vergossen werden; denn im Bilde Gottes hat er (Gott) den Menschen gemacht.a4) (Gen. 9, 6.) ’) Merkwürdig ist die Behauptung Günther’s a. a. 0. S. 44, dass ״die Idee der rächenden Vergeltung und die daraus für den Verletzten resultierende Genugthuung dem mos. Kriminalrecht seinen specifischen Charakter verleihe“, da sie aus keiner einzigen Stelle der Bibel begründet werden kann. 2) Cf. Kant, Rechtslehre S. 227: ״Was für ein unverschuldetes Uebel Du einem andern im Volke zufügst, das thust Du Dir selbst an. Beschimpfst Du ihn, beschimpfst Du Dich selbst, schlägst Du ihn, schlägst Du Dich selbst, bestiehlst Du ihn, bestiehlst Du Dich selbst, tötest Du ihn, tötest Du Dich selbst.“ 3) Das Targum Onkeles übersetzt in teilweise Uebereinstimmung mit dem Talmud dieses ״ באדםnach Aussage von Zeugen“ ״nach dem Ausspruch der Richter“ בסוזדין ממימר דיניא nicht als ob es hiermit eine wirkliche Uebersetzung geben wollte, sondern es soll der irrigen Ansicht entgegengetreten werden, als ob in diesem Ausdrucke eine Gestattung der Privatrache liege; die Vergeltung sei vielmehr nur gestattet innerhalb gerichtlicher Schranken. 4) Vgl. S. Mayer a. a. 0. III, S. 37 und 38, wo die verschiedenen Auslegungen dieses Gesetzes wie auch die einschlägige Literatur

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