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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 27

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 27 (sequence 29)
Language
German
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27 III. Die Vergeltung durch die Richter. Wie verhält sich aber nun die Gesammtheit, der Staat, beziehungsweise seine Organe, die Richter, nach biblischer und talmudischer Auffassung zu dem Vergeltungsprincipe? Der Richter bildet gewissermassen eine Mitte zwischen den beiden Extremen: Gott und verletzte Einzelperson. Er straft nicht, wie letztere, im Affekt, er kann unbefangen und leidenschaftslos den Thatbestand prüfen, — in den Fällen wenigstens, wo er nicht selbst Partei ist1) — in ihm wird die Strafe objektiviert. Anderseits aber fehlt ihm die Allwissenheit Gottes, um zu wissen, ob überhaupt eine Schuld vorliegt und in welchem Grade sie vorhanden ist, um erwägen zu können, wie viel ein jeder genau nach seinem Handeln verdient, dass dem Schuldigen kein „Zuviel“ und kein „Zuwenig“ zu teil werde, mit einem Worte, um wirklich gerechte Vergeltung üben zu können. Nun ist allerdings nach bibl.-talm. Auffassung der Richter Stellvertreter Gottes auf Erden; auf göttlichem Aufträge basiert sein Rechtsprechen (Deut. 1,17. Ps, 82,2.), für Gott übt er das Recht (Ohron. II, 19,67.), Gott ist mit ihm bei jeder Rechtssache,2) und das Gericht wird deshalb auch x) In dem Falle, wo die G esammtheit als Partei dem Verbrecher gegenübersteht, ist der Affekt allerdings nicht ausgeschlossen, und sie kann bei Gelegenheit eines verhältnismässig kleinen Verbrechens an einem verhassten Bürger masslose Rache üben und umgekehrt einen beliebten selbst bei den schwersten Verbrechen schützen, wie das beispielsweise Roms Geschichte mehrfach zeigt. Vgl. Jhering, Geist des röm. Rechts I, 218—14 (8. Aufl.) 2) Chron. II, 19, 6. Bezeichnend sind die Worte R. Akiba’s, die er vor seinem Rechtsprechen an die einander sich befehdenden

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