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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 26

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
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26 anbetrifft, dass das Gesetz den Verwandten zum Vollstrecker des gerichtlichen Todesurteils an dem Mörder macht und nicht, wie bei den meisten anderen mit Todesstrafe verbundenen Delikten die Gemeinde und namentlich die Zeugen an der Vollziehung des Urteils beteiligt sein lässt, so werden uns die Motive hierfür allerdings nicht angegeben. Doch ist anzunehmen, dass dies deshalb geschieht, damit den Mörder, wenn er sich etwa durch Flucht dem Gerichte entzöge, um so leichter die Strafe ereile und die Ausführung des richterlichen Urteils gesichert werde, was bei einem erst in Entwickelung begriffenen Staatsleben nicht so gut durch staatliche Organe als durch den Goel erzielt werden kann.1.) lehrer ist sogar jeder andere, der den Totschläger, welcher seine Zufluchtstätte absichtlich verlassen hatte, tötet, straffrei. (Maimon. Hilch. Rozeach 5, 10; Maccoth 11b Mischna und Gemara 12 a.) *) Saalschütz a. a. 0. Kap. 58 § 3 meint, der Gesetzgeber habe den Abscheu vor dem Morde genugsam begründet gefunden, so dass er deshalb eine öffentliche Bestrafung wie bei dem Verbrechen gegen Religion und Sittlichkeit nicht für nötig hielt. Ferner glaubt S. Kap. 61 § 2, dass diese Art der Tötung durch den Goel weniger Entehrendes für die Verwandten des Mörders hatte, als der Tod durch Henkershand. Endlich lag in der Teilnahme des Goel für den Gemordeten ein sittliches Moment. Das Rachegefühl trat zurück, da der Goel unter dem Schutze und auf Anweisung des Gesetzes handelte und sein Recht vom Mörder selbst anerkannt war. II. Sam. 2, 22. — Viele Erklärer sehen in diesem Institute eine Konnivenz gegen ein eingewurzeltes, unausrottbares Gewohnheitsrecht, welches der Gesetzgeber aufzuheben nicht für nötig erachtete. So u. a. Michaelis a. a. 0. II, § 136; Welcker, a. a. 0. S 300 ff. S. Mayer, a. a. 0. S. 38; vgl. auch Dillmann zu Num. 35, 12.

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