Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 19 (1892)
- Issue
- 1 (1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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25 Wenn also in dieser ernsten und feierlichen Weise — Blutschuld trägt die Gemeinde, wenn sie nicht durch Einrichtung der Freistädte die Rache des Goel verhindert hat (Deut. 19, 10) — Verordnungen erlassen werden zur Hintanhaltung von Racheausbrüchen1), so beweist dies zur Genüge die Absicht des Gesetzgebers, die Vergeltung von Seiten des Verletzten in Schranken zu halten. Warum aber, so könnte man einwenden, lässt das Gesetz den vorsätzlichen, vom Gerichte verurteilten Mörder durch den Goel töten?2) Warum erklärt es ferner den Goel, der den fahrlässigen Totschläger ausserhalb seiner Zufluchtsstadt niederschlägt, für straffrei? (Num. 35, 27). — Die letztere Frage erledigt sich damit, dass die Zufluchtsstätte zugleich Strafe für die Fahrlässigkeit sein sollte; wüsste sich aber der Totschläger vor dem Goel auch ausserhalb der Freistädte ganz sicher, so würde diese Strafe illusorisch sein.3 * * * * 8) — Was aber die erste Frage war; als eigentlicher Zweck wird aber V. 12 angegeben: „Die Städte sollen Euch zur Zuflucht dienen vor dem Goel, damit nicht sterbe der Mörder (eigentlich homicida, sowohl der dolose als der culpose), bevor er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden.“ Ebenso Deut. 19, 6—7 „dass nicht verfolge der Blutloser den Totschläger, da sein Herz warm ist und ihn erschlage. Darum befehle ich Dir, 8 Städte sollst Du Dir absondern.“ Ygl. Deut. 4, 42; Jos. 20, 8—6. *) Ob die Verordnung Ex. 21, 28 ebenfalls diesem Zwecke dienen sollte, dass „durch Tötung des Ochsen und vorherige genaue Ermittelung des Thatbestandes die erste Wut der Privatrache oder Lynchjustiz sich abkühlen sollte“ (Bitzius, Die Todesstrafe, S. 12) lässt sich nur vermuten, nicht mit Sicherheit annehmen. - 2) Num. 35, 19: „Der Blutloser, er hat den Mörder zu töten, wo er ihn trifft, soll er ihn töten“; V. 21b: „Der Blutloser töte den Mörder, wo er ihn trifft“; Deut. 19, 12b „sie sollen ihn geben in die Hand des Blutlösers, dass er sterbe.“ Dass der Goel nur Vollzieher eines gerichtlichen Todesurteils ist, dass er ohne ein solches nicht das Kecht zu töten hat, geht schon aus Num. 35, 12 hervor; V. 19 setzt ein gerichtliches Urteil voraus. Vgl. Dillmann zu 35, 12. 8) Nach der recipierten Ansicht mehrerer talmudischer Rechts-