Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 19 (1892)
- Issue
- 1 (1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 26)
- Language
- German
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24 positiv, indem es der Gemeinde die heiligste Verpflichtung auferlegt, durch geeignete Sicherungsmassregeln den vorauszusehenden Ausbruch leidenschaftlicher Rache des Einzelnen zu verhüten. Daher genügt ihm nicht der Altar1) als Zufluchtsstätte für den Totschläger vor dem Bluträcher, da es hier allzuleicht indirekt zu einer ungerechten Blutrache kommen konnte,2) sondern es verordnet eine verhältnissmässig grosse Anzahl von Zufluchtsstätten, die vornehmlich den Zweck haben sollten, dem etwaigen Racheakte des Goel3) vorzubeugen, erst in zweiter Linie sollen sie als Strafmittel für den fahrlässigen Totschlag dienen.4) *) Auch der Altar war eine Asylstätte (Ex. 21, 14) vgl. Reg. I, 1, 50—53; 2, 28—29. Die 6 Freistätten werden aber trotzdem verordnet, um besseren Schutz gegen die Blutrache zu gewähren. Graf, d. geschichtl. Bücher d. a. T. 1866. S. 68 ff. glaubt, diese beiden Institutionen, Altar und Zufluchtsstätte, hätten nicht zu gleicher Zeit Geltung gehabt. Vgl. dagegen Dillmann, Hdb. zum A. T. 1886 zu Num. 35, 13. 2) Man denke an den Tod des Pausanias. Auch konnte ja, wie Dillmann mit Recht bemerkt, der Altar unmöglich dauernden Aufenthalt gewähren, es musste daher, um der Rache gründlich zu steuern, dafür Sorge getragen werden, dass der Totschläger dauernd vor dem Rächer gesichert bleibt. 3) Saalschütz, a. a. 0. S. 482 ff. wendet sich gegen die Uebersetzung des Wortes mit „Bluträcher“, wodurch „von vornherein ganz falsche Begriffe in die Beurteilung dieses Teiles des mos. Strafrechts gebracht“ wurden, da in dem hebr. Worte weder etwas von dem Begriff der Rache, noch von dem Blutdurste, an den man bei „Blutrache“ unwillkürlich denken muss, liegt. S. übersetzt daher mit: „Löser (in Betreff) des Blutes.“ Ihm folgen Thonissen a. a. 0. II, 269 „redempteur du sang“ und A. m. Die merkwürdige Uebersetzung von Michaelis a. a. 0. II, 426 „d. Blutbefleckte“ ist nicht zu rechtfertigen. 4) Die Gesetze über die Asylstädte finden sich Ex. 21, 13; Num. 35, 9ff.; Deut. 19, 1 —10. Von der Ausführung derselben berichtet Deut. 4, 41—43; Josua 20, 1 ff. Aus der Stelle Num. 35, 32: „Ihr sollt kein Lösegeld nehmen für das Fliehen (des Totschlägers) in seine Zufluchtsstadt, dass er wiederkehre zu wohnen im Lande bis zum Tode des Priesters“ ersieht man, dass der Aufenthalt in der Zufluchtsstadt zugleich Strafe