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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 23

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 23 (sequence 25)
Language
German
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23 werden. Das Ehebruchsverbrechen trägt im Mosaismus einen ganz anderen Charakter, wie im römischen Rechte. Im letzteren erscheint dies Delikt als ein privatrechtlieh es, als eine Beleidigung des Ehegatten, oder des Vaters der Frau, als ein Eingriff in deren Rechte. Sie waren es daher, die an dem Thäter Rache nehmen durften.*) Nach dem mosaischen Gesetze dagegen zeigt dies Verbrechen, wie seine Strafe einen öffentlichen Charakter; nicht gegen den Ehegatten, sondern gegen Gott und den Gottesstaat war dies Verbrechen gerichtet (Ex. 20, 14.) Das Land wird durch solche Greuel verunreinigt und speit die Bewohner aus, in deren Mitte solche Frevelthaten begangen werden; 2) denn heilig soll die Gottesgemeinde sein (Lev. 20, 7. 8). Das mosaische Recht hat jedoch nicht blos negativ der Privatrache entgegenzuwirken gesucht, dadurch dass es keinen Akt der Privatrache gestattet, sondern auch wurde (Deut. 17, 7.) ״so wird der Schluss nicht zu gewagt sein, dass auch der beleidigte Ehemann, dem ja über seine Erau ein weitgehendes Züchtigungsrecht zustand“, (Wo steht das? In Bibel und Talmud jedenfalls nicht!) ״die Befugnis zur Tötung gehabt habe.“ Da die Prämissen falsch sind, so ist der Schluss wohl doch zu ״gewagt.“ 0 Von manchen Rechtsgelehrten wird selbst diese Tötungsbefugnis als ein Akt der Notwehr aufgefasst, so von H. Meyer, Lehrb. S. 67, Anm. 12. Allgemein jedoch wird sie als Racheakt betrachtet; ygl. die Literatur bei Günther a. a. 0. S. 118, Anm. 9b. ף Lev. 18, 20. 24—28; 20, 10. 20; Deut. 22, 22—24. Man hat bemerken wollen, dass durch die Häufung im Ausdrucke Lev. 20. 10: ואיש אשר ינאף את אשת איש אשר ינאף את אשת רעהו dem Irrtum vorgeheugt werde, als ob das Verbrechen ein geringeres sei, wenn es mit Bewilligung des Ehegatten, der somit ״Freund“ (רעהו) des Ehebrechers bliebe, geschieht (Hirsch und Wessely in ihren Comra. z. St.). Wenn der schlichte Wortsinn auch nicht für diese Erklärung spricht, so ist der Gedanke doch vollkommen richtig. Es macht nach mosaischem Recht absolut keinen Unterschied aus, ob der Gatte sich gekränkt fühlt oder nicht; in jedem Falle erleiden die ehebrecherischen Personen die Todesstrafe.

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