Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 22

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 22 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2572068-2572094-2572095--4335-2576277
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

22 keinen anderen Sinn haben, als den, dass bei Nacht der UeberfalJene sich in Notwehr befindet, da er annehmen muss, der Dieb wolle einen Angriff auf seine Person machen, während er am Tage sehen kann, ob es ein Dieb oder ein Mörder sei, und er auch leichter um Hülfe rufen kann.1) Das talmudische Recht fasst dies Gesetz ebenfalls als Notwehr auf. „Der nächtlich einbrechende Dieb wird nach seinem Endvorsatze gestrafta (Sanh. 72 a, Misna). Er weiss wohl, bemerkt dazu Raba (in der Gemara z. St.), dass der Hausbesitzer nötigenfalls sein Eigentum verteidigen wird, und fasst daher gleich bei dem Einbruch den Vorsatz, den sich ihm zur Wehr setzenden zu töten; darum lehrt dieses Gesetz das Recht zur Notwehr: „wer dich töten will, dem komme zuvor, ihn zu töten2 3)/4 * * * Ebensowenig findet man ein Privatracherecht des Ehemannes, den in flagranti überraschten Ehebrecher zu töten, wie ein solches bei den Römern bestanden hat.8) Wenn man das Bestehen eines solchen Rechts „aus einigen Stellen des alten und neuen Testaments indirekt“ hat schliessen wollen,4) so muss ein solcher Schluss als falsch bezeichnet ’) Unter den Exegeten herrscht hierüber Einstimmigkeit. S. Knobel, Dillmann z. St. Saalschütz, Mos. Hecht S. 643 und Anm. 672. 2) S. Mechilta zu Ex. 22, 2, Maimon. Hilch. Genebah 9, 8 und R. Abrah. b. David (Rabed) z. St. Vgl. den römischen Rechtsgrundsatz vim vi repellere licet, Nie. pro Milone 4, 9. 3) Gell. X, 23, 5; Voigt a. a. I, S. 508 und Anm. 24; Jhering, Geist des röm. Rechts. 3. Aufl. I, 122 f; S. Mayer, Rechte d. Isr. III, 42 Anm. 27; Günther, a. a. 0. S. 113, Anm. 9 b. 4) Günther, a. a. 0. S. 63. Diesen Schluss begründet er Anm. 36 folgendermassen: „Aus Ezech. 16, 40 vgl. mit Ev. Job. 8, 4ff. darf man wohl auf Steinigung schliessen“; (Wir wollen diesen Schluss einmal gelten lassen, obgleich nach dem Talmud bekanntlich die Strafe der Erdrosselung auf dieses Delikt steht (Maimon. Hilch. Hanh. XV, 13). „Da diese Strafe nun in der Regel als ein Racheakt vom aufgeregten Pöbel vollzogen zu werden pflegte“, (So? Die Steinigung war die am meisten angewandte staatliche Strafe, die zunächst durch die Zeugen vollzogen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.