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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 21

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 21 (sequence 23)
Language
German
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21 seiner Last, soll er es erleichtern, (Ex. 23, 4, 5.) Es ist also nicht einmal gestattet, durch Unterlassung einer Handlung an dem Feinde sich zu rächen. Es findet sich daher auch im Gesetze kein einziger Fall gestatteter Privatrache, wenn auch in der Urzeit die Privatrache wie bei allen anderen Völkern bestanden hat. Wenn man als solche das Gesetz über den bei nächtlichem Einbruch ertappten Dieb auffassen wollte,1) so erscheint uns diese Auffassung als eine völlig unberechtigte. Das Gesetz lautet: „Wenn beim [nächtlichen] Einbruch ein Dieb ertappt wird und er wird geschlagen, dass er stirbt, so hat jener keine Blutschuld. Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so trägt er Blutschuld“ (Ex. 22,1. 2.) Wir können schon deshalb in diesem Gesetze, (welches in ähnlicher Wreise auch bei Plato (Legg. IX, 874) und im XII Tafelgesetze2) erscheint) keine Privatrache erblicken, weil ja nicht nur der Hausbesitzer, der den Dieb tötet, sondern auch irgend ein anderer, der gerade im Hause weilt, mit der Tötung des Diebes keine Blutschuld auf sich ladet; denn der Satz lautet ganz allgemein „und er wird geschlagen“, es ist also einerlei, von welcher Seite her dies geschieht. Wenn ferner eine Gestattung der Privatrache in diesem Gesetz liegen sollte, so wäre nicht einzusehen, warum die Racheübung am Tage Blutschuld nach sich ziehen sollte. Das Gesetz kann daher J) Günther, d. Idee d. W. S. 58, Anm. 35 (Er für seine Person hält den Fall für einen Akt gestatteter Privatrache) und S. 113, Anm. 9 a und 9 b. 2) „Sie nox furtum factum est, si im occidit, jure caesus esto, [si luci] nisi se telo defendit, [ne occidito] (tah. VII, 1). S. Voigt, Die XII Tafeln nebst deren Fragmenten, Leipzig 1883, I, 726 16. Gell. noct. Att. XI. 18, 7; XX 1, 7. — Man beachte jedoch den Unterschied zwischen dem mosaischen und dem römischen Gesetze. Während dieser Totschlag nach dem ersteren nur als eine nicht strafbare Handlung betrachtet wird, wird er nach dem letzteren sogar als eine nicht rechtswidrige (jure caesus esto) That angesehen. — Die meisten Juristen sehen übrigens in diesem Gesetze einen Fall der Notwehr; vgl. v. Bar, Hdb. I, 10, H. Meyer Lehrb. S. 67, Anm. 12.

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