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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 9

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 9 (sequence 11)
Language
German
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9 auf das Vergeltungsprinzip selbst auf das geltende Recht einen nicht zu verkennenden Einfluss geübt hat.1) Es dürfte daher wohl von einigem Interesse sein, zu untersuchen, inwieweit in dem Strafrechte des jüdischen Volkes der Vergeltungsgedanke zum Vorschein gelangt, ob und mit welchem Rechte man daher die absolute Theorie als die vorherrschendste in diesem Strafrechte bezeichnen kann. Bei dieser Untersuchung erscheint es uns aber von Wichtigkeit, nicht nur die biblischen Schriften, sondern auch den Talmud, das spätere Schrifttum des jüdischen Volkes, in den Kreis unserer Betrachtung zu ziehen, obgleich letzterem kein besonders grosser Einfluss auf die'Rechtsbildung der Völker zugeschrieben werden kann.2) Denn dadurch wird sich ersehen lassen, wie derselbe Grundgedanke in demselben Volke fortgelebt, ob und inwieweit er eine Einschränkung oder eine Erweiterung erfahren hat. Es versteht sich von selbst, dass wir aus der gesamten talmudischen Literatur, die einen Zeitraum von über flOO Jahren umfasst und die verschiedensten Meinungen zahlreicher Gelehrten uns berichtet, nicht alle Rechtssätze einzelner Rechtslehrer berücksichtigen dürfen; denn vereinzelt dastehende Sätze können nicht als Anschauungen des Volkes bezeichnet werden, vielmehr können nur Rechtssätze von allgemeiner Gültigkeit in Betracht gezogen werden. Loiseleur: Les crimes et les peines dans l’antiquite et dans les temps modernes, Paris 1863, p. 4: „Les institutions mosaiques ont exerc6 une influence notable sur la jurisprudence criminelle du moyen äge et de l*öre moderne.“ Günther, D. Idee d. Wiedervergeltung etc., Erlangen 1889, S. 43: „Selten haben die eigentümlichen Grundanschauuugen eines Volkes auf dem Gebiete des Strafrechts einen so allgemein massgebenden Einfluss in allen civilisirten Ländern geübt, wie die der Israeliten.“ *) S. Hugo Meyer, Lehrbuch ... 4. Aufl. S. 65. 2) H. Meyer a. a. 0.: „Der späteren talmudischen Ausbildung des Rechts darf gar kein Einfluss eingeräumt werden.“ v. Holtzd. dagegen I, 20: „Lange Zeit vernachlässigt ist der Talmud neuerdings von Bedeutung für die Rechtsgeschichte geworden.“

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