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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 8

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
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8 Werfen wir nun einen Blick auf die positiven Strafrechte der verschiedenen Völker und Zeiten, so zeigen sie uns ebenfalls alle die verschiedenen Momente im Wesen der Strafe in einander verwebt:1) Vergeltung — ursprünglich in der Form massloser, triebartiger Rache, allmählich in der sühnender, ausgleichender Gerechtigkeit, — Abschreckung, Unschädlichmachung und selbst Besserung sind die Zwecke, welche sich fast in allen Strafrechten mehr oder minder finden lassen, weshalb die Versuche, in den positiven Strafrechten ausschliesslich ein einziges System auffinden zu wollen, als gescheitert betrachtet werden müssen. Soviel jedoch wird man zugeben dürfen, dass die absolute Theorie, deren Grundgedanke Vergeltung ist, als die massgebendste in den verschiedensten Rechten erscheint, weil das Prinzip ausgleichender Vergeltung dem natürlichen Rechtsgefühle am meisten entspricht.2) Diese Anschauung finden wir besonders ausgeprägt im Strafrechte der Hebräer, das im allgemeinen sowohl auf das spätere römische, mittelalterliche und neuere Recht3) eingewirkt hat, als auch ganz besonders in Bezug Stellung der synkretist. Theorieen findet man bei H. Meyer a. a. 0. S. 24 und 25. *) Vgl. Post, Bausteine für eine allgemeine Rechtswissenschaft, Oldenburg 1880, I, 177. 2) Jellinek, Die socialethische Bedeutung . . . S. 126: „In dem Vergeltungstriebe ist hauptsächlich das zu suchen, was man als Strafrechtsbewusstsein des Volkes bezeichnet.“ Vgl. Post: Die Grundlagen des Rechts 1884, S. 28: „Das Prinzip der Talion geht als Grundton durch das Rechtsleben aller Völker der Erde.“ Jhering, Zweck im Recht I, 117. 3) Vgl. v. Holtzendorif in Hdb. d. Völkerrechts 1,197: „DerDekalog mit seinen lapidaren Geboten bildet die Verfassungsurkunde der gesitteten Welt, die universalste und volkstümlichste Pflichtenlehre der Menschheit, die Grundlage moralisch-praktischer Volkserziehung, grossartig in ihrer einfachen, bedingungslosen Kürze; die ihn ergänzenden Strafdrohungen der Schrift haben die Kriminalgesetzgebungen der weltlichen und geistlichen Gewalten beherrscht.“ Siehe dessen Hdb. d. Strafrechts I, 17 ff. Vgl.

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