Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 7 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2572068-2572094-2572095--4320-2576262
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

linien angegeben werden zwischen dem Geltungsgebiete dieser verschiedenen Principien; denn nur auf diese Weise ist eine Vereinigung dieser an sich richtigen Gedanken möglich, wie dies auch thatsächlich mehrfach versucht worden ist.1) Weit zahlreicher sind aber die Versuche gewesen, die verschiedenen relativen Strafzwecke mit den absoluten zu vereinigen, da sich die Einseitigkeit der rein absoluten Theorieen, die nur das „quia peccatum est“ ins Auge fassten, wie die rein relativen, die einzig und allein das „ne peccetur“ betonten, allzusehr fühlbar machte. Man strebte daher nach einer Vereinigung2) und hat die verschiedensten Combinationen versucht, deren Auseinandersetzung uns aber hier zu weit führen würde.3) die Strafe den Charakter der Abschreckung; es würde also weder abgeschreckt noch gebessert. *) Plato hat bereits in dieser Weise den Besserungszweck mit dem Präventionszweck vereinigt, indem er die Verbrecher in zwei Kategorien teilte, in heilbare und unheilbare; die unheilbaren werden unschädlich gemacht, so dass die Mitbürger und der Staat gereinigt seien, wodurch zugleich eine Abschreckung des Volkes erzielt wird (Legg. IX, 854 ff.) — v. Liszt in s. Ztschr. 1883, S. 33—43, hat im Anschluss hieran die Verbrecher in drei Kategorieen eingeteilt: 1) Unverbesserliche — Strafprinzip: Unschädlichmachung. 2) Besserungsbedürftige — Strafprincip: Besserung. 3) Gelegenheitsverbrecher — Strafprincip: Abschreckung. Vgl. jedoch dagegen v. Buri, Ztschr. 1884, S. 177 ff. 2) Geyer, Grundriss I, S. 6 und 7 bestreitet allerdings entschieden, dass es Theorieen geben könne, welche absolute und relative Theorieen in sich zusammenfassen; denn entweder es genügt das „qia peccatum est“ zur Begründung der Strafe — absolute Theorieen —, oder es genügt nicht — relative Theorieen. — Von den meisten wird jedoch die Dreiteilung beibehalten, und mit Recht. Denn der rein absoluten Theorie genügt nicht nur das „quia peccatum est“ sondern sie verlangt die ausschliessliche Herrschaft desselben „und wehe denen, welche die Schlangenwindungen der Glückseligkeitstheorie durchkriechen“ (Kant). Wem aber wie Geyer, das „quia peccatum est“ nur genügt, der ist bereits bei der Vereinigungstheorie angelangt. 3) Man vgl. die angeführten Lehrbücher; eine kurze Zusammen-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.