Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 19 (1892)
- Issue
- 1 (1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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6 Die Strafe ist somit Wohlthat für den Verbrecher und nur ein scheinbares Uebel, wie das Heilmittel ein Gut ist für den Kranken und wie die Züchtigung eine heilsame Förderung für das Gedeihen des Kindes in sich trägt. Dazu ist aber der Staat nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, während die Berechtigung der Zufügung eines Uebels irgend einem seiner Mitglieder blos zum Zwecke seiner Sicherheit, seiner Interessen dem Staate abgesprochen werden kann, da er ja um anderer Zwecke willen keine schlechten Handlungen begehen darf. Drei Hauptgesichtspunkte sind es sonach, die bei der Strafe und der Strafzumessung in Betracht kommen können, wenn die Strafe nur die Zukunft berücksichtigen soll (d. h. den Schutz der Gesellschaft, ihrer Lebensbedingungen, ihrer Rechtsordnung, ihrer Rechtsgüter): Abschreckung, Unschädlichmachung, Besserung. Es ist nun leicht einzusehen, dass eine Vereinigung dieser drei Prinzipien in einem und demselben Falle unmöglich und ganz undenkbar sein würde, wollte man nicht „Feuer und Wasser mit einander mischen“.1) Das Abschreckungsprinzip führt zu möglichst harten und grausamen Strafen, die konsequente Durchführung des Besserungsgedankens hingegen nicht nur zu einer milden Handhabung der Strafe, sondern schliesslich zur Aufhebung derselben.2) Soll daher die Strafe nicht wirkungslos sein, die Folge eines Hin- und Herschwankens zwischen diesen sich ausschliessenden Prinzipien,3) so müssen genau markierte Grenzder Strafe kann kein anderer sein, als den Verbrecher zu bessern, damit er aus seiner Gesinnung selbst der allgemeinen Sicherheit nicht weiter schädlich sei.“ *) Sontag, Ztschr. f. d. g. Str. W. 1881. S. 494. 2) H. S. 488 ft. 3) Es genügt ein Hinweis auf die epochemachende Schrift Mittelstädts „Gegen die Freiheitsstrafen“ 1879, S. 61 ff., die einen grundsätzlichen Bruch mit dem Besserungszweck der Freiheitsstrafen fordert; da das Gefängnis doch nicht bessere, so verliere