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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 5

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 5 (sequence 7)
Language
German
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D wirkt werden? Könnten nicht Mittel und Wege gefunden werden, die socialen Güter auch ohne Zufügung eines Uebels zu schützen? Ja, noch mehr! Könnte und sollte sich dieses Uebel nicht in ein Gut verwandeln lassen? Müsste der Staat nicht lieber heilen statt verwunden, bessern statt verderben? Aus diesen und ähnlichen Erwägungen sind die verschiedenen sogenannten Besserungstheorieen hervorgegangen, die, von den griechischen Philosophen begründet, erst in unserem Jahrhundert dank der grossartigen Entwickelung und Vervollkommnung unseres Gefängnisswesens auch auf die Praxis einen nicht unbedeutenden Einfluss geübt haben. Diese Theorieen betrachten das Delikt entweder als eine ethische Erkrankung der Seele1) — die Strafe als Heilung derselben, — oder als ein Zeichen der Unmündigkeit — der Verbrecher hat durch seine That bewiesen, dass er der Nacherziehung notwendig bedarf; diese soll ihm der Staat durch die Strafe angedeihen lassen, die daher nicht immer nach der Schwere des Verbrechens, sondern nach der Besserungsfähigkeit des Verbrechers zu bemessen ist.2) *) Dieser Gedanke wird zuerst von Plato hervorgehoben. Die Delikte entstehen aus einer Erkrankung je eines der 3 Teile der Seele, des denkenden, zornmütigen und des begehrlichen (Legg XI, 860 D.); die Strafe richtet sich nicht auf die Handlungen, sondern auf den krankhaften Zustand (XI, 943, A.) Ygl. Hildebrand, Gesch. u. Syst. d. Staatsphiios. S. 215 f. Laistner, Das Recht in d. Str. S. 17 ff. Auch Aristoteles nennt die Strafen Jarpslat“ (Eth. Nie. II, c. 2, 1104, 6, 17.) vgl. Hildebrand a. a. 0. S. 302, Heinze in von Holtzend. H. B. I, 244 — C. P. Hermann, Ueber Grundsätze und Anwendung des Strafrechts.Göttingen 1855, S. 29 hält Demosthenes für den hauptsächlichsten Vertreter des Besserungsprincipes, wogegen sich S. Mayer, Gesch. d. Strafrechte, Trier 1876, S. 27 Anm. 13 mit Recht wendet, da Demosth. nur die Besserung anderer durch die Strafe bezwecken wollte. Vgl. noch Welcker a. a. 0. S. 413—450 über Plato und Aristoteles. 2) Röder, a. a. 0. S. 97 ff. Vorgänger: Krause, Ahrens, Stelzer (Kritik des v. Eggers’schen Entwurfes eines Gesetzbuches für Schlesw.-Holst. 1811) S. 4 will nur „juridische Besserung.“ „Zweck

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