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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1892-01-01 · 1 (1892) · p. Seite 4

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
19 (1892)
Issue
1 (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 4 (sequence 6)
Language
German
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4 Es kann aber auch schon die blosse Androhung der Strafe abschreckend wirken, denn diese übt einen psychologischen Zwang auf jedermann aus, Gesetzesverletzungen zu meiden, indem jeder weiss, dass seiner That unausbleiblich ein Uebel folgen würde. Soll die Drohung wirksam sein, soll sie einen Zwang ausüben, das Verbrechen zu unterlassen, dann muss das angedrohte Uebel — die Strafe — grösser sein, als die vom Verbrechen zu erwartende Lust. Gestraft wird demnach, um die Wirksamkeit der Strafandrohung zu sichern, und diese Sicherung der Wirksamkeit der Drohung bezweckt wieder den Schutz der Gesellschaft.1) Dieser höchste Zweck kann aber auch ferner dadurch zu erreichen gesucht werden, dass man dem gesellschaftsgefährdenden Willen des Einzelnen zuvorkommt (Prävention)« Der Verbrecher hat durch seine Willenshandlung gezeigt, dass sein Wille zur Rechtswidrigkeit hinneigt. Um nun einen ferneren Ausbruch dieses gefährlichen Willens zu verhüten, muss dem Träger desselben durch Unschädlichmachung oder durch einen „Denkzettel“ die Möglichkeit oder die Lust zur ferneren Begehung von Verbrechen genommen werden. Die Strafe will also Sicherung vor diesem Verbrecher bewirken.2) Es entsteht nun aber die Frage: muss denn dieser Schutz der Gesellschaft immer erst durch ein Uebel best r a f a n d r o h u n g im Auge, welche Theorie aber erst durch Feuerbach zu ihrer systematischen Vollendung gelangte. Zu den Anhängern derselben in der Gegenwart kann man wohl Mittelstadt zählen. „Gegen die Freiheitsstrafen.“ 1879. *) Feuerbach, a. a. 0. § 8 ff., Revision I. 89 ff. Modificiert ist diese psychologische Zwangstheorie von Bauer: Die Warnungstheorie. . . . a) v. Grolinann a. a. 0.; Grundsätze der Criminalrechtswissenschaft §§ 1 — 14. Hierher gehört wohl auch die Notwehrtheorie Martins: Lehrbuch des Kriminalrechts § 11 ff. M. betont dabei nur auch noch die Gefahr, die aus der Straflosigkeit des Verbrechens für den Staat und seine Rechtsordnung entstehen würde.

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