Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 19 (1892)
- Issue
- 1 (1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 5)
- Language
- German
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3 Unrechts durch gleiche1) oder gleichwertige2) Wiedel- Vergeltung. Im Gegensätze zu diesen absoluten Theorieen behaupten die relativen, nicht das Verbrechen sei Rechtsgrund der Strafe, sondern die durch dasselbe erzeugte Gefährdung der Lebensbedingungen der Gesellschaft. Zweck der Strafe sei demnach nicht Negation des Verbrechens; denn die geschehene Uebelthat könne durch ein anderes Uebel — die Strafe — nicht ungeschehen gemacht werden. Der Zweck sei vielmehr in dem Schutze und der Sicherung der Gesellschaft und ihrer Güter zu suchen. Der Staat müsse nur darauf hinwirken, seine Aufgabe als Beschützer der Rechtsgüter seiner Mitglieder zu erfüllen, selbst durch einen Eingriff in die Rechtsgüterwelt des Einzelnen. Diesen obersten Strafzweck verfolgen alle relativen Theorieen, nur in der Art und Weise, wie, in dem Mittel, wodurch derselbe erreicht werden soll, ist man uneinig. Es kann nämlich der Schutz der Gesellschaft vor Rechtsgüterverletzungen durch die Strafe bewirkt werden, indem durch den Vollzug derselben eine Abschreckung aller zu Rechtsverletzungen etwa geneigter Individuen erzielt wird. Gestraft wird also, um abzuschrecken, und abgeschreckt wird zum Zwecke des Gesellschaftsschutzes.3) *) Kant a. a. 0. S. 227: Art und Grad der Strafe muss nach dem Princip der Gleichheit im Stande des Züngleins an der Wage der Gerechtigkeit bestimmt werden. . . . „Nur das Wiedervergeltungsrecht (jus talionis) kann die Quantität und Qualität der Strafe bestimmt angeben“. 2) Hegel, a. a. 0. § 101: „Das Aufheben des Verbrechens ist Wiedervergeltung, nicht die Gleichheit in der specifischen Beschaffenheit der Verletzung, sondern nach dem Werte derselben...“ 3) Diese Theorie fand namentlich bei den praktischen Rechtslehrern des vorigen Jhrh. grosse Anerkennung, vgl. Gmelin: Grundzüge der Gesetzgebung über Verbrechen und Strafe, 1786, S. 85 ff. Auch Michaelis, Mos. Recht 1770, VI. Vorrede, ist entschiedener Anhänger derselben, wenn er auch Nebenzwecken eine Berechtigung zugesteht. Er hat übrigens auch bereits die Abschreckung durch