Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 18 (1891)
- Issue
- 1 (1891)
- Date
- 1891-01-01
- Page
- Seite 263 (sequence 266)
- Language
- German
- Belongs to
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263 — Von bedeutendem Interesse ist die Bemerkung Ibn Esras zu Genes. XLVII, v. 28 Genes. XXIV, 2. Zu den an beiden Stellen gebrauchten Worten שים נא ידך תחת ירכי merkt er an יש אומר רמז למילה. ואילו היה כן היה נשבע בברית הטילה ולא בשם• והקרוב אלי שהיה משסט בימים ההם לשום אדם ידו תחת ירך טי שהוא ברשותו. והטעם: אם אתה ברשותי שים נא ירך תחת ירכי• והאדון יושב והירך על היד כטעם: הנה ירי תחת רשותך 1וזה המשפט עדיין בארץ הודו). Man ist nicht berechtigt, aus dem, was die übrigen Commentatoren zur Stelle Genes. 24, 2—3 bemerken und ferner der talmudisch - halachischen Ansicht (die übrigens unentschieden ist), dass beim Schwure ein Chefez festgehalten werden solle und nicht blos ein Gedanke, den Schluss zu ziehen, Eleasar habe bei seinem Eid Abrahams Miloh ergriffen. I. E. weist diese Behauptung als absurd zurück, trotzdem Raschi in Bibel (1. c.) und Talmud (tract. Schebuoth 38 b unten) sie beibehält. Der Halachah, ein Chefez zu ergreifen, ist aber bei wortgetreuer Auffassung der beiden Bibelstellen vollkommen Genüge geleistet. Das Legen der Hand unter die Hüfte des Beschwörenden ist als uraltes Rechtsstatut der alten Hebräer anzusehen; wir kennen nur die Beispiele Josefs und Eleasars. Auch Raschbam ist auf der richtigen Spur, wenn er (Genes. XXIV, 2) bemerkt: וכן ביוסף כשנשבע ליעקב. כריתות ברית ושבועה של בן ועבד לאדוניו כן היתה שדומה ענץ השעבוד וכן כתוב: בן יכבד אב ועבד אדוניו: אבל תקיעת כף או כריתות בריח דבר לשנים ולעבור בין בתריו .מצויה בשאר בני אדם Auch er hat das Gefühl, dass hier eine Rechtssitte vorliege, eine Symbolik, die er mit dem Handschlag bei Vertragsschlüssen vergleicht. Es soll durch das ״Legen unter die Hüfte“ ein bestimmtes Verhältnis zwischen Vater und Sohn (Jakob, Josef), Herr und Knecht *) Vgl. Zeitschrift für Assyriologie meine ״Studien zum baby- Ionischen Rechtswesen“ (1890 S. 29 ff..).